§ 171 Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
§ 171 Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen — StGB
§ 171 Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zu Abs. 1 vgl. auch Sicherheitskontrollgesetz, BGBl. Nr. 408/1972, StrahlenschutzG, BGBl. Nr. 227/1969, V BGBl. Nr. 47/1972, und AtomhaftpflichtG, BGBl. Nr. 117/1964.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12029717
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(1) Wer bewirkt, daß durch freiwerdende Kernenergie oder sonst durch ionisierende Strahlen eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entsteht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.