LandesrechtSteiermarkVerordnungenDurchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

In Kraft seit 18. Dezember 2024
Up-to-date

1. Abschnitt

Schutz der Bediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (zu § 2 Abs. 1 Z 6, §§ 26 bis 29 St.-BSG)

§ 1

§ 1 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA)

Die §§ 1 bis 10, § 12, § 12a, § 13 und § 14 Abs. 8 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. jeweils an die Stelle des Zitates

a) „§ 2 Abs. 6 ASchG“ das Zitat „§ 2 Abs. 1 Z 6 St.-BSG“,

b) „§ 40 Abs. 5 ASchG“ das Zitat „§ 26 Abs. 4 St-BSG“,

c) „§ 41 ASchG“ das Zitat „§ 27 St.-BSG“,

d) „§ 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 ASchG“ das Zitat „§ 26 Abs. 4 Z 1 bis 4 St.-BSG“,

e) „§ 41 Abs. 2 ASchG“ das Zitat „§ 27 Abs. 2 St.-BSG“,

f) „§ 12 ASchG“ das Zitat „§ 11 St.-BSG“,

g) „§ 14 Abs. 5 ASchG“ das Zitat „§ 12 St.-BSG“,

h) „§ 43 Abs. 4 ASchG“ das Zitat „§ 29 Abs. 4 St.-BSG“ und

i) „§ 47 ASchG“ das Zitat „§ 33 St.-BSG“

tritt und

2. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2021, LGBl. Nr. 148/2024

2. Abschnitt

Sicherheits- und Gesundheitsdokumente (zu § 5 St.-BSG)

§ 2

§ 2 Allgemeine Bestimmungen

(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des § 5 St.-BSG ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.

(2) Die Dokumentation kann auch in grafischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen.

(3) Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der Zugang nicht auf andere Weise gewährleistet, muss ein Ausdruck der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme aufliegen.

§ 3

§ 3 Inhalt

(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss jedenfalls enthalten:

1. Angaben über die Person, die die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durchgeführt hat; wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren von mehreren Personen durchgeführt wurde, weiters Angaben über ihren Aufgabenbereich; Angaben über allfällige für Messungen, Berechnungen und Analysen beigezogene fachkundige Personen;

2. Angaben über den Tag oder den Zeitraum der erstmaligen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;

3. Angaben über den Bereich (insbesondere Arbeitsplatz, Arbeitsraum, Arbeitsstätte), auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht und über die Anzahl der in diesem Bereich zum Zeitpunkt der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beschäftigten Bediensteten;

4. die festgestellten Gefahren;

5. die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung auf technischem und organisatorischem Gebiet;

6. bei jenen vorgesehenen Maßnahmen, die nicht umgehend umgesetzt werden können, zusätzlich Angaben über die Zuständigkeit für die Umsetzung und über die Umsetzungsfrist.

(2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:

1. die Festlegung der Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche, für die nach dem I. Hauptstück, 5. Abschnitt des St.-BSG Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen, Untersuchungen bei Lärmeinwirkung oder sonstige besondere Untersuchungen vorgesehen sind;

2. die Festlegung der Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne des § 35 St. BSG notwendig ist;

3. Angaben über die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen;

4. Angaben über Bereiche, die besonders zu kennzeichnen sind oder für die Zutrittsbeschränkungen bestehen;

5. Vorkehrungen für ernste und unmittelbare Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 St.-BSG.

(3) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:

1. ein Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe;

2. ein Verzeichnis der Arbeitsmittel, für die Prüfungen im Sinne des § 25 Abs. 4 Z 3 St.-BSG notwendig sind, samt allfälligen Prüfplänen; gegebenfalls Wartungspläne für Arbeitsmittel;

3. Brandschutzordnung, Evaluierungspläne, Explosionsschutzdokument.

(4) Die in Abs. 3 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.

(5) Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte oder TRK-Werte anzuführen.

(6) Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung Önormen, harmonisierte europäische Normen (EN oder Önormen), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrunde gelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.

§ 4

§ 4 Festlegung von Schutzmaßnahmen für Dienststellen mit bis zu zehn Bediensteten

Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Dienststellen, in denen nicht mehr als zehn Bedienstete regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung gestaltet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2011

§ 5

§ 5 Überprüfung und Anpassung

(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 4 Abs. 5 St.-BSG muss auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.

(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.

§ 6

§ 6 Zuständige Personen

Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sind jene Personen anzuführen, die für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind.

3. Abschnitt

Sicherheitsvertrauenspersonen (Zum § 9 St.-BSG)

§ 7

§ 7 Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

(1) Es muss mindestens die in der Anlage angeführte Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.

(2) Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl der zum Stichtag 1. Jänner dauernd beschäftigten Bediensteten jener Dienststelle (§ 2 Abs. 2 Z 11 St.-BSG), für die eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen ist.

(3) In Dienststellen, in denen Dienststellenteile gemäß dem 12. Abschnitt verschiedenen Gefahrenklassen zugeordnet sind, ist für die Bestimmung der Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen von jener Gefahrenklasse auszugehen, der die meisten Bediensteten angehören.

(4) Mehrere auf dem Gelände einer Dienststelle gelegene oder sonstige im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude einer Dienststelle zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Die auf auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Bediensteten sind einzurechnen.

§ 8

§ 8 Dienststellen mit mehreren Arbeitsstätten

Umfasst eine Dienststelle mehrere Arbeitsstätten, gilt Folgendes:

1. Die Anzahl der in der Dienststelle bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen muss mindestens der in der Anlage angeführten Mindestanzahl entsprechen.

2. Für jede zur Dienststelle gehörende Arbeitsstätte, in der mehr als 50 Bedienstete beschäftigt werden, ist mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.

3. Die gesonderte Bestellung nach Z 2 hat auch zu erfolgen, wenn sich auf Grund der Zahl der Arbeitsstätten insgesamt für die Dienststelle eine höhere Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen ergibt, als der Mindestanzahl nach der Anlage ent spricht.

4. Eine Sicherheitsvertrauensperson, die für eine Arbeitsstätte mit mehr als 50 Bediensteten bestellt ist, kann zusätzlich noch die Betreuung von Arbeitsstätten übernehmen, in denen bis zu 50 Bedienstete beschäftigt werden, sofern sie nicht die einzige in der Dienststelle zu bestellende Sicherheitsvertrauensperson ist.

§ 9

§ 9 Auswahl und Qualifikation

(1) Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der Verwendungsbereiche (z. B. handwerkliche Verwendung und Allgemeine Verwaltung) sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit alle Schichten entsprechend betreut werden können.

(2) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten umfassen.

(3) Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Abs. 2 absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben.

(4) Abs. 3 gilt auch für Personalvertreter, die gemäß § 9 Abs. 2 St.-BSG die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.

§ 10

§ 10 Wirkungsbereich

(1) Sind für eine Dienststelle oder für eine Arbeitsstätte mehr als zwei Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, kann eine Aufteilung des Wirkungsbereiches erfolgen. Wird der Wirkungsbereich nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für die gesamte Dienststelle oder die gesamte Arbeitsstätte zuständig.

(2) Bei der Aufteilung des Wirkungsbereiches der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf die organisatorischen, örtlichen und dienstlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Aufteilung des Wirkungsbereiches bedarf der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und des für die Dienststelle zuständigen Personalvertretungsorganes.

(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für die Mitbetreuung weiterer Arbeitsstätten im Sinne des § 8 Z 4.

(5) Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Bediensteten sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Diese Information kann auch durch einen Aushang an einer für alle Bediensteten leicht zugänglichen Stelle erfolgen.

§ 11

§ 11 Frist für die Bestellung

Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat binnen acht Wochen nach Ablauf der vorangegangenen Funktionsperiode zu erfolgen.

§ 12

§ 12 Nachbesetzung

(1) Wenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig abberufen wird oder ihre Funktion erlischt, hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen.

(2) Die Nachbesetzung gemäß Abs. 1 hat für den Wirkungsbereich der ausgeschiedenen Sicherheitsvertrauensperson zu erfolgen. Die Nachbesetzung hat für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu erfolgen.

(3) Wenn alle für eine Dienststelle oder Arbeitsstätte bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen während der Funktionsperiode vorzeitig abberufen werden oder ihre Funktion erlischt (§ 9 Abs. 3 St.-BSG), hat eine Neubestellung zu erfolgen.

4. Abschnitt

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (zu § 16 St.-BSG)

§ 13

§ 13 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Kennzeichnung (KennV)

§ 1 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 und die §§ 1a bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils

1. an die Stelle des Zitates

a) „§ 14 ASchG“ das Zitat „§ 12 St.-BSG“

b) „§ 40 Abs. 1 ASchG“ das Zitat „§ 26 Abs. 1 St.-BSG“

c) „§ 44 Abs. 2 ASchG“ das Zitat „§ 30 Abs. 2 St.-BSG“ und

d) „§ 44 Abs. 3 ASchG“ das Zitat „§ 30 Abs. 3 St.-BSG“

tritt und

2. an die Stelle der Begriffe „Arbeitgeber/innen“ und „Arbeitnehmer/innen“ die Begriffe „der Dienstgeber“ und „Bedienstete“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2016

§ 14

§ 14 Verbot von Ausnahmen

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992; es sind daher keine Ausnahmen zulässig.

§ 15

§ 15 Verhältnis zu anderen Kennzeichnungsbestimmungen

Soweit nach anderen Bedienstetenschutz-Vorschriften eine Sicherheits- und Gesundheitsschutz Kennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung den in § 13 bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.

5. Abschnitt

Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (zu den §§ 16 bis 18 St.-BSG)

§ 16

§ 16 Anwendung von Bestimmungen der Elektroschutzverordnung 2012

Die §§ 1 bis 16 Abs. 1 und 2 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen, Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstätten des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2014

6. Abschnitt

Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen (Zu den §§ 16 bis 24 St.-BSG)

§ 17

§ 17 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäude auf Baustellen festgelegt werden (AStV)

Die Abschnitte 1 bis 6 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäude auf Baustellen festgelegt werden (Arbeitsstättenverordnung – AStV), sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstätten des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. auf den Begriff „Arbeitsstätte“ die Begriffsbestimmung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 St.-BSG anzuwenden ist;

2. Vorschreibungen von Behörden (§ 1 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 17 Abs. 6, § 42 Abs. 5, § 43 Abs. 1, § 43 Abs. 5, § 44 Abs. 1 und § 47 Abs. 3) durch die Vorsorgepflicht des Dienstgebers ersetzt werden;

3. das Zitat „§ 28 Abs. 3 ASchG“ durch das Zitat „§ 23 Abs. 3 St.-BSG“ ersetzt wird;

4. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/in“, „Arbeitnehmer/innen“, „Arbeitgeber/in“, „Arbeitgeber/innen“, „Arbeitnehmer/innenzahl“ die Begriffe „Bediensteter/Bedienstete“, „Dienstgeber und Bedienstetenzahl“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten;

5. an die Stelle der Wortfolge „jede/r Arbeitnehmer/in“ sowie „jede/n angewiesene/n Arbeitnehmer/in“ die Wortfolge „jeder Bedienstete/jede Bedienstete“ sowie „jeder/jede angewiesene Bedienstete“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt und

6. anstelle des „§ 47 AschG“ § 30 der Verordnung, LGBl. Nr. 35/2004 anzuwenden ist.

7. Abschnitt

Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (zu den §§ 19 bis 24 St. BSG)

§ 18

§ 18 Anwendung von Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV)

Die Hauptstücke I bis V der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat entfallen. Vor der Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen (§ 19 Abs. 1) sind, soweit Landesbedienstete betroffen sind, die betreffenden Sicherheitsdatenblätter zu beschaffen (z. B. beim Lieferanten der Arbeitsstoffe) und ist der Einsatz dieser Arbeitsstoffe mit der zuständigen Sicherheitsfachkraft abzuklären;

2. Vorschreibungen von Behörden (§ 31 Abs. 7, § 33 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 46 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 96 Abs. 3) durch eine Vorsorgepflicht des Dienstgebers ersetzt werden;

3. die §§ 155 und 156 nicht anzuwenden sind, soweit es sich um von Behörden vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen sowie erteilte Aufträge handelt;

4. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“ die Begriffe „Bedienstete“ und „Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2011

8. Abschnitt

Schutz der Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Zu den §§ 25 bis 33 St.-BSG)

§ 19

§ 19 Anwendung von Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung

(1) Die Abschnitte 1 bis 4 sowie die Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (AM-VO) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. jeweils an die Stelle des Zitates

a) „§ 5 ASchG“ das Zitat „§ 5 St.-BSG“

b) „§ 12 ASchG“ das Zitat „§ 11 St.-BSG“

c) „§ 14 ASchG“ das Zitat „§ 12 St.-BSG“

d) „§ 14 Abs. 2 Z 1 und Z 3 ASchG“ das Zitat „§ 12 Abs. 2 Z 1 und Z 3 St.-BSG“

e) „§ 14 Abs. 2 ASchG“ das Zitat „§ 12 Abs. 2 St.-BSG“

f) „§ 35 Abs. 1 Z 2 ASchG“ das Zitat „§ 19 Abs. 2 der Verordnung LGBl. Nr. 35/2004“

g) „§ 35 Abs. 1 Z 4 und 5 ASchG“ das Zitat „§ 19 Abs. 3 und 4 der Verordnung LGBl. Nr. 35/2004“

h) „§ 38 Abs. 1 ASchG“ das Zitat „§ 25 Abs. 4 Z 2 St.-BSG“

i) „§ 33 Abs. 3 Z 1 ASchG“ das Zitat „§ 25 Abs. 2 Z 1 St.-BSG“

j) „§ 33 Abs. 3 Z 2 ASchG“ das Zitat „§ 25 Abs. 2 Z 2 St.-BSG“

tritt,

2. der Verweis auf § 62 Abs. 2 ASchG entfällt und

3. an die Stelle der Begriffe „ArbeitgeberInnen“, „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ die Begriffe „Dienstgeber“ und „Bedienstete“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.

(2) Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektronischen Vorschriften einzuhalten.

(3) Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.

(4) Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, und die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.

8 a. Abschnitt

Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären (zu § 2 Abs. 1 Z 6, §§ 26 bis 32)

§ 1 9 a

§ 19a Anwendung von Bestimmungen der Verordnung explosionsfähiger Atmosphären

(1) Die Abschnitte 1 und 2, § 21 Abs.1 bis 3 und 5 sowie der Anhang der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären (Verordnung explosionsfähige Atmosphären-VEXAT) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1)

Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und sonstige Arbeitsstellen im Sinne des St.-BSG.“

2. jeweils an die Stelle des Zitates

a) „§ 2 Abs. 5 AschG“ das Zitat „§ 2 Abs. 1 Z 2 St.-BSG“

b) „§ 12 ASchG“ das Zitat „§ 11 St.-BSG“

c) „§ 14 ASchG“ das Zitat „§ 12 St.-BSG“

d) „§ 40 Abs. 2 ASchG“ das Zitat „§ 26 Abs. 2 St.-BSG“

e) „§ 46 Abs.3 ASchG“ das Zitat „§ 32 Abs. 3 St.-BSG“

tritt.

3. das Zitat „§ 14 Abs. 5 AschG“ entfällt und

4. an die Stelle der Begriffe „Arbeitgeber/innen“, „Arbeitnehmer/innen“ die Begriffe „Dienstgeber“ und „Bedienstete“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2005

8b. Abschnitt

Schutz der Bediensteten vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (zu § 25 St. BSG)

§ 19b

§ 19b Anwendung von Bestimmungen der Nadelstichverordnung – NastV

Die §§ 1 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Dienststellen des Landes in den Bereichen des Gesundheitswesen, des Veterinärwesens sowie in Labors mit der Maßgabe anzuwenden dass

1. jeweils an die Stelle des Zitats

a) „§ 7 ASchG“ das Zitat „§ 7 St. BSG“,

b) „§§ 12 und 14 ASchG“ „§§ 11 und 12 St. BSG“,

c) „§ 15 Abs. 5 und 6 ASchG“ § 13 Abs. 1 Z. 4 und 5 St. BSG“

tritt,

2. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und

3. an Stelle des Verweises auf die Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr.237/1998, der Verweis auf den 1. Abschnitt tritt

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2014

9. Abschnitt

Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (zu § 31 St.-BSG)

§ 20

§ 20 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2024 – GKV)

Die §§ 1 bis 10a, die §§ 11a bis 21, die §§ 23 bis 32, § 35 Abs. 2 Z 5 und § 40 Abs. 5 sowie die Anhänge I bis VI der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2024 – GKV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. jeweils an die Stelle des Zitates

a) „§ 45 Abs. 1 ASchG“ das Zitat „§ 31 Abs. 1 St.-BSG“,

b) „§ 45 Abs. 2 ASchG“ das Zitat „§ 31 Abs. 2 St.-BSG“,

c) „§ 45 Abs. 1 und 2 ASchG“ das Zitat „§ 31 Abs. 1 und 2 St.-BSG“,

d) „§ 40 Abs. 4 bis 4b ASchG“ das Zitat „§ 26 Abs. 3 St.-BSG“,

e) „§ 45 Abs. 7 ASchG“ das Zitat „§ 31 Abs. 7 St.-BSG“,

f) „§§ 69 und 70 ASchG“ das Zitat „§ 41 St.-BSG“,

g) „§ 71 Abs. 2 ASchG“ das Zitat „§ 41 Abs. 5 St.-BSG“,

h) „§ 69 ASchG“ das Zitat „§ 41 St.-BSG“,

i) „§ 12 ASchG“ das Zitat „§ 11 St.-BSG“,

j) „§ 14 ASchG“ das Zitat „§ 12 St.-BSG“,

k) „§ 43 ASchG“ das Zitat „§ 29 St.-BSG“,

l) „§ 46 Abs. 6 ASchG“ das Zitat „§ 32 Abs. 6 St.-BSG“,

m) „§ 5 ASchG“ das Zitat „§ 5 St.-BSG“,

n) „45 Abs. 5 ASchG“ das Zitat „31 Abs. 5 St.-BSG“

tritt,

2. an die Stelle der Begriffe „ArbeitnehmerInnen“, „Arbeitnehmerinnen“, „Arbeitnehmer/innen“, „Arbeitnehmer“, „ArbeitgeberInnen“, „ArbeitgeberIn“, „Arbeitgeberinnen“, „Arbeitgeber/innen“ und „Arbeitgeber“ die Begriffe „Bedienstete“ und „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form treten,

3. an die Stelle der Wortfolge „des 4. Abschnittes des ASchG“ die Wortfolge „des 3. Abschnittes des St.-BSG“ tritt,

4. die Übermittlung des Arbeitsplanes (§ 23 Abs. 1) an das Arbeitsinspektorat nicht verlangt werden kann und die zusätzlichen Angaben im Arbeitsplan (§ 23 Abs. 2) jedenfalls enthalten sein müssen und

5. an die Stelle der Wortfolge „dem Arbeitsinspektorat“ die Wortfolge „der jeweils zuständigen Kommission gemäß den §§ 52 und 54 St.-BSG“ tritt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2006, LGBl. Nr. 69/2008, LGBl. Nr. 63/2012, LGBl. Nr. 82/2018, LGBl. Nr. 92/2020, LGBl. Nr. 47/2021, LGBl. Nr. 148/2024

§ 21

§ 21 Einsatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen

Auf Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf Krebs erzeugendes Potenzial ist § 28 Abs. 3 St.-BSG anstelle von § 28 Abs. 1 und 2 St.-BSG anzuwenden. § 29 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

9 a. Abschnitt

Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (zu §§ 37 und 38 St.-BSG)

§ 21a

§ 21a Anwendung von Bestimmungen der Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV)

Die §§ 2 bis 15 sowie die Anhänge A und B der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. jeweils an die Stelle des Zitates

a) ,§ 5 AschG‘ das Zitat,§ 5 St.-BSG‘,

b) ,§ 4 Abs. 4 und 5 ASchG‘ das Zitat,§ 4 Abs. 4 und 5 St.-BSG‘,

c) ,§§ 12 und 14 ASchG‘ das Zitat,§§ 11 und 12 St.-BSG‘,

d) ,§13 ASchG‘ das Zitat,§ 11 Abs. 2 St.-BSG‘,

e) ,§ 7 ASchG‘ das Zitat,§ 7 St.-BSG‘,

f) ,§ 4 Abs. 3 ASchG‘ das Zitat,§ 4 Abs. 3 St.-BSG‘,

g ,§§ 65 Abs. 4 Z 6 ASchG‘ das Zitat,§ 37 Abs. 2 Z 6 St.-BSG‘

tritt,

2. an die Stelle der Begriffe ,Arbeitnehmer/innen‘ und ,Arbeitgeber/innen‘ die Begriffe ,Bedienstete‘ und ,der Dienstgeber‘ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und

3. in den in § 15 Abs. 1 genannten Fällen der Dienstgeber an Stelle der behördlichen Ausnahme im Einzelfall Ausnahmen zulassen kann, wenn dies mit der Vorsorgepflicht des Dienstgebers vereinbar ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2006

9b. Abschnitt

Schutz der Bediensteten gegen Gefährdung durch optische Strahlung (zu § 38 St. BSG)

§ 21b

§ 21b Anwendung von Bestimmungen der Verordnung optische Strahlungen (Verordnung optische Strahlung – VOPST)

Die §§ 1 bis 10 sowie die Anhänge A und B der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. jeweils an die Stelle des Zitates

a) ,§ 5 ASchG‘ das Zitat,§ 5 St. BSG‘

b) ,§ 4 Abs. 4 und 5 ASchG‘ das Zitat,§ 4 Abs. 4 und 5 St. BSG‘

c) ,§ 12 und § 14 ASchG‘ das Zitat,§ 11 und § 12 St. BSG‘

d) ,§ 13 ASchG‘ das Zitat,§ 11 Abs. 2 St. BSG‘

e) ,§ 7 ASchG‘ das Zitat,§ 7 St. BSG‘

f) ,§ 4 Abs. 3 ASchG‘ das Zitat,§ 4 Abs. 3 St. BSG‘

g) ,§§ 4, 5, 12 bis 15, 33 Abs. 5, 66, 69 und 70 ASchG‘ das Zitat,§§ 4, 5, 11 bis 13, 25 Abs. 1, 38 sowie 41 Abs. 1, 3 bis 5 St. BSG‘

tritt und

2. an die Stelle der Begriffe ,Arbeitnehmer/innen‘, ,Arbeitgeber/innen‘ und ,Betriebsangehörige‘ die Begriffe ,Bedienstete‘, ,der Dienstgeber‘ und ,Bedienstete‘ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2011

§ 21c

§ 21c Verbot von Ausnahmen

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006. Es sind keine Ausnahmen zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2011

9c. Abschnitt

Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (zu § 38 St.-BSG)

§ 21d

§ 21d Anwendung von Bestimmungen der Verordnung elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF)

Die §§ 1 bis 11 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils

1. an die Stelle des Zitates

a) „§ 7 ASchG“ das Zitat „§ 7 St.-BSG“,

b) „§ 5 ASchG“ das Zitat „§ 5 St.-BSG“,

c) „§ 4 ASchG“ das Zitat „§ 4 St.-BSG“,

d) „§ 4 Abs. 4 und 5 ASchG“ das Zitat „§ 4 Abs. 4 und 5 St..-BSG“,

e) „§§ 12 und 14 ASchG“ das Zitat „§§ 11 und 12 St.-BSG“,

f) „§ 13 ASchG“ das Zitat „§11 Abs. 2 St.-BSG,

g) „§ 15  Abs. 2 ASchG“ das Zitat „§ 13 Z. 1 St.-BSG“ und

h) „§ 3 DOK VO“ das Zitat „§5“

tritt und

2. an die Stelle der Begriffe „Arbeitgeber/in“ und „Arbeitnehmer/innen“ die Begriffe „der Dienstgeber“ und „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 140/2016

§ 21e

§ 21e Verbot von Ausnahmen

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013. Ausnahmen sind unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 140/2016

10. Abschnitt

Schutz der Bediensteten bei Bildschirmarbeit (Zu den §§ 39 und 40 St.-BSG)

§ 22

§ 22 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei der Bildschirmarbeit

Die Abschnitte 1 bis 4 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. jeweils an die Stelle des Zitates

a) ,§ 67 Abs. 1 zweiter Satz ASchG‘ das Zitat,§ 2 Abs. 1 Z 8 St.-BSG‘,

b) ,Bildschirmgeräten im Sinne des § 67 Abs. 1 ASchG‘ das Zitat,Bildschirmgeräten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 St.-BSG‘,

c) ,Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinne des § 68 Abs. 3 ASchG‘ das Zitat,Ein überwiegender Teil der normalen Arbeit im Sinne des § 40 Abs. 3 St.-BSG‘,

d) ,§ 67 Abs. 5 ASchG‘ das Zitat,§ 39 Abs. 2 St.-BSG‘,

e) ,§ 68 Abs. 1 ASchG‘ das Zitat,§ 40 Abs. 1 St.-BSG‘,

f) ,§ 67 Abs. 3 Z 4 ASchG‘ das Zitat,§ 40 Abs. 3 Z 4 St.-BSG‘

tritt.

2. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/in” oder „Arbeitgeber/in” die Begriffe „Bediensteter/Bedienstete” oder „Dienstgeber” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten;

3. sich der in § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 enthaltene Verweis auf die errichteten Belegschaftsorgane auf die bestehende Personalvertretung bezieht.

4. dass in § 11 Abs. 2 Z 3 der Ausdruck ,im Sinne des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373‘ entfällt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2006

§ 23

§ 23 Durchführung der Untersuchungen

Bedienstete haben für Untersuchungen gemäß § 11 BS-V Personen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 BS-V primär im Rahmen der für die Dienststelle eingerichteten arbeitsmedizinischen Betreuung in Anspruch zu nehmen. Eine Inanspruchnahme der in § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 aufgezählten Personen durch Bedienstete außerhalb der für die Dienststelle eingerichteten arbeitsmedizinischen Betreuung bedarf der vorherigen Zustimmung des Dienstgebers.

§ 24

§ 24 Abweichungen

Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurz dauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (z. B. Lagerhaltung, in Dienstfahrzeugen) erfordern, sind die §§ 4 und 5 des BS-V nicht anzuwenden.

10a. Abschnitt

Persönliche Schutzausrüstung (zu § 41 St.-BSG)

§ 24a

§ 24a Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung

§ 24a (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V)

Die §§ 1 bis 16 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Dienststellen, Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des Zitates

„§ 69 Abs. 1 ASchG“ das Zitat „§ 41 Abs. 1 St.-BSG“,

„§§ 69 und 70 ASchG“ das Zitat „§ 41 St.-BSG“,

„§ 4 ASchG“ das Zitat „§ 4 St.-BSG“,

„§ 5 ASchG“ das Zitat „§ 5 St.-BSG“,

„§ 7 Z 9 ASchG“ das Zitat „§ 7 Z 9 St.-BSG“,

„§ 13 ASchG“ das Zitat „§ 11 Abs. 2 St.-BSG“ und

„§§ 12 und 14 ASchG“ das Zitat „§ 11 und 12 St.-BSG“

tritt,

an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“, „Arbeitgeber/innen“ und „Betriebsangehörige“ die Begriffe „Bedienstete“, „der Dienstgeber“ und „Bedienstete“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten, auf den Begriff „Arbeitsstätte“ die Begriffsbestimmung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 St.-BSG anzuwenden ist und an Stelle des Verweises auf die Bildschirmarbeitsverordnung – B-SV, BGBl. II Nr. 124/1998, der Verweis auf den 10. Abschnitt und auf die Verordnung optische Strahlung (VOPST), BGBl. II Nr. 221/2010 der Verweis auf den 9b. Abschnitt tritt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2022

11. Abschnitt

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (zu den §§ 42 bis 46 St.-BSG)

§ 25

§ 25 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ)

Die §§ 1 und 2, § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie die §§ 4 bis 8 und die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. an die Stelle der Wortfolge „im Sinne des 5. Abschnitts des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“ die Wortfolge „im Sinne des 5. Abschnittes des St.-BSG“ tritt,

2. jeweils an die Stelle des Zitates

a) „§ 49 Abs. 1 AschG“ das Zitat „§ 42 Abs. 1 St.-BSG“,

b) „§§ 4 und 41 AschG“ das Zitat „§§ 4 und 27 St.-BSG“,

c) „§ 49 Abs. 2 AschG“ das Zitat „§ 42 Abs. 2 St.-BSG“,

d) „§ 50 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994,“ das Zitat „§ 43 St.-BSG“,

e) „§ 50 Abs. 2 AschG“ das Zitat „§ 43 Abs. 2 St.-BSG“,

f) „§ 51 AschG“ das Zitat „§ 44 St.-BSG“,

g) „§ 40 Abs. 5 AschG“ das Zitat „§ 26 Abs. 4 St.-BSG“,

h) „§ 49 AschG“ das Zitat „§ 42 St.-BSG“,

i) „§ 79 Abs. 2 ASchG“ das Zitat „§ 49 Abs. 2 St.-BSG“,

j) „§ 50 ASchG“ das Zitat „§ 43 St.-BSG“,

k) „§ 52a ASchG“ das Zitat „§ 45 Abs. 3 St.-BSG“,

l) „§ 53 ASchG“ das Zitat „§ 45 Abs. 2 und 3 St.-BSG“,

m) „§ 79 ASchG“ das Zitat „§ 45 Abs. 1 St.-BSG“,

n) „§ 52 ASchG“ das Zitat „§ 45 St.-BSG“

tritt,

3. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen“, „Arbeitnehmer/in“, „Arbeitnehmerinnen“, „Arbeitnehmer/innen“, „Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin“, „Arbeitnehmer“, „Arbeitgeber/in“, „Arbeitgeber/innen“ und „Arbeitgeber/Arbeitgeberin“ in der jeweiligen grammatikalischen Form, die Begriffe „Bedienstete“ und „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form treten und

4. in den Anlagen die Hinweise auf Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten, Grubenwehren, Gasschutzwehren sowie als deren ortskundige Führer entfallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2006, LGBl. Nr. 148/2024

12. Abschnitt

Einsatzzeit der Präventivdienste und wiederkehrende Begehungen (Zu den §§ 47 bis 51 St.-BSG)

§ 26

§ 26 Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen

(1) Abhängig von den in den Dienststellen oder Dienststellenteilen vorliegenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotenzial) werden die Dienststellen des Landes oder Dienststellenteile nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 den Gefahrenklassen I bis III zugeordnet.

(2) Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem hohen Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse I zugeordnet:

1. A3 Verfassung und Inneres: Landesarchiv
2. A8 Wissenschaft und Gesundheit; Gesundheit und Pflegemanagement: MTF-Schule – Labor, mobile Lungenvorsorge (Röntgenzug)
3. A10 Land- und Forstwirtschaft: Pflanzengesundheit und Spezialkulturen (Landwirtschaftliches Versuchszentrum, Labor)
4. A15 Energie, Wohnbau, Technik: Umweltlabor

(3) Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse II zugeordnet:

1. A2 – Zentrale Dienste: Landeskraftwagen-und Werkstättenbetrieb (Zentralgarage), Handwerksbetrieb;
2. A15 Energie, Wohnbau, Technik: KfZ Prüfstelle;
3. A16 Verkehr und Landeshochbau/ FA Straßenerhaltungsdienst: Straßenmeistereien samt Betriebswerkstätten, Material- und Bodenprüfstelle
4. Landesunterstützungsverein: Betriebskantine

(4) Soweit Dienststellen bzw. Dienststellenteile nicht der Gefahrenklasse I oder II zugeordnet sind, werden diese der Gefahrenklasse III (geringes Gefährdungspotenzial) zugeordnet.

(5) Die Bezeichnung der in den Abs. 2 und 3 genannten Dienststellen und Dienststellenteile richtet sich nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2011, LGBl. Nr. 7/2014, LGBl. Nr. 140/2016

§ 27

§ 27 Mindesteinsatzzeit oder Präventivdienste

(1) Die Anzahl der gemäß § 51 St.-BSG vorgesehenen wiederholten Begehungen von Dienststellen bzw. Dienststellenteilen ist abhängig vom jeweils voriegenden Gefährdungspotenzial. Demnach sind von den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern in Dienststellen bzw. Dienststellenteilen

1. der Gefahrenklasse I jährlich

2. der Gefahrenklasse II alle zwei Jahre und

3. der Gefahrenklasse III alle drei Jahre

Begehungen durchzuführen. Diese Begehungen sollen nach Möglichkeit gemeinsam von den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern erfolgen.

(2) Die Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner dabei beträgt in der

Gefahrenklasse pro Bediensteter pro Dienststelle
1. Gefahrenklasse I 20 Minuten zumindest 3 Stunden,
2. Gefahrenklasse II 12 Minuten zumindest 2 Stunden,
3. Gefahrenklasse III 6 Minuten zumindest 1 Stunde.

13. Abschnitt

Schluss-, Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen

§ 28

§ 28 Verweise

(1) Verweise in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1. Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021;

2. Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV), BGBl. II Nr. 184/2015;

3. Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012), BGBl. II Nr. 33/2012;

4. Verordnung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäude auf Baustellen festgelegt werden (Arbeitsstättenverordnung – AStV ), BGBl. II Nr. 368/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2014;

5. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV), BGBl. Nr. 340/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2014;

6. Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/Innen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010;

7. Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2021 – GKV), BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021;

8. Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V), BGBl. Nr. 124/1998;

9. Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2017 (VGÜ 2017), BGBl. II Nr. 27/1997 in der Fassung BGBl. II 382/2020;

10. Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/Innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen-VOLV), BGBl. II 22/2006 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2009;

(2) Verweise in der gemäß § 1 9 a als Landesrecht geltenden Verordnung explosionsfähige Atmosphären- VEXAT auf die Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996 sind als Verweise auf folgende Fassung zu versehen: BGBl. II Nr. 52/2016.

(3) Verweise in der gemäß § 21b als Landesrecht geltenden Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST) sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. II Nr. 221/2010.

(4) Verweise in der gemäß § 19b als Landesrecht geltenden Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe und spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV), sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. II Nr. 16/2013.

(5) Verweise in der gemäß § 21d als Landesrecht geltenden Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF) sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. II Nr. 179/2016.

(6) Verweise in der gemäß § 24a als Landesrecht geltenden Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V), sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. II Nr. 77/2014.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2005, LGBl. Nr. 26/2006, LGBl. Nr. 135/2006, LGBl. Nr. 69/2008, LGBl. Nr. 48/2011, LGBl. Nr. 63/2012, LGBl. Nr. 7/2014, LGBl. Nr. 42/2016, LGBl. Nr. 140/2016, LGBl. Nr. 82/2018, LGBl. Nr. 92/2020, LGBl. Nr. 47/2021, LGBl. Nr. 21/2022

13. Abschnitt

Schluss-, Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen

§ 28

§ 28 Verweise

(1) Verweise in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1. Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 294/2024;

2. Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2015;

3. Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012), BGBl. II Nr. 33/2012;

4. Verordnung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäude auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung – AStV ), BGBl. II Nr. 368/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 309/2017;

5. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV), BGBl. Nr. 340/1994, in der Fassung BGBl. II Nr. 241/2017;

6. Verordnung über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung – AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 330/2024;

7. Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2024 – GKV), BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung BGBl. II Nr. 330/2024;

8. Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V), BGBl. II Nr. 124/1998;

9. Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 330/2024;

10. Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 302/2009.

(2) Verweise in der gemäß § 1 9 a als Landesrecht geltenden Verordnung explosionsfähige Atmosphären- VEXAT auf die Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996 sind als Verweise auf folgende Fassung zu versehen: BGBl. II Nr. 52/2016.

(3) Verweise in der gemäß § 21b als Landesrecht geltenden Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST) sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. II Nr. 221/2010.

(4) Verweise in der gemäß § 19b als Landesrecht geltenden Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe und spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV), sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. II Nr. 16/2013.

(5) Verweise in der gemäß § 21d als Landesrecht geltenden Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF) sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. II Nr. 179/2016.

(6) Verweise in der gemäß § 24a als Landesrecht geltenden Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V), sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. II Nr. 77/2014.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2005, LGBl. Nr. 26/2006, LGBl. Nr. 135/2006, LGBl. Nr. 69/2008, LGBl. Nr. 48/2011, LGBl. Nr. 63/2012, LGBl. Nr. 7/2014, LGBl. Nr. 42/2016, LGBl. Nr. 140/2016, LGBl. Nr. 82/2018, LGBl. Nr. 92/2020, LGBl. Nr. 47/2021, LGBl. Nr. 21/2022, LGBl. Nr. 148/2024

§ 29

§ 29 EU-Recht

(1) Mit Abschnitt 1 wird die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. L 262 vom 17. Oktober 2000, S. 21, geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/1833 der Kommission, ABl. Nr. L 279 vom 31. Oktober 2019, S. 54, geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/739 der Kommission, ABl. Nr. L 175 vom 4. Juni 2020, S. 11, umgesetzt.

(2) Durch die Abschnitte 2 und 3 wird die Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1985 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, 89/391/EWG, ABl. Nr. L 183 vom 29. Juni 1989, S. 1 umgesetzt.

(3) Durch Abschnitt 4 wird die Richtlinie des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), 92/58/EWG, ABl. L 245 vom 26. August 1992, in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EC des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl Nr L 65 vom 5. März 2014, umgesetzt.

(4) Durch Abschnitt 7 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1. Richtlinie Nr. 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. L 393 vom 30. Dezember 1989, S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 195 vom 19. Juli 2001, S 46;

2. Richtlinie des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsverändernde Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, 92/57/EWG, ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992.

(5) Durch Abschnitt 8 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1. Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benützung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, 89/655/EWG, ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989, S. 12;

2. Richtlinie des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsverändernde Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, 92/57/EWG, ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992;

3. Richtlinie des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Richtlinie über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benützung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, 95/63/EG, ABl. Nr. L 335 vom 30. Dezember 1995, S. 28.

4. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, 2001/45/EG (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).

( 5 a) Durch Abschnitt 8 a wird die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 1999/92/EG vom 16. Dezember 1999, ABl. Nr. L 23 vom 28. Jänner 2000, berichtigt durch ABl. Nr. L 134 vom 7. Juni 2000, über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, umgesetzt.

(5b) Durch Abschnitt 8b wird die Richtlinie des Rates 2010/32/EU zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor, ABl. Nr. L 134, S 66 vom 10. Mai 2010 umgesetzt.

(6) Durch Abschnitt 9 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1. die Richtlinie des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG), 83/477/EWG, ABl. L 263 vom 24. September 1983;

2. die Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), 90/394/EWG, ABl. L 196 vom 26. Juli 1990;

3. die Richtlinie der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, 91/322/EWG, ABl. L 177 vom 5. Juli 1991;

4. die Richtlinie des Rates vom 25. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG), 91/382/EWG, ABl. L 206 vom 29. Juli 1991;

5. die Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, 93/104/EG, ABl. L 307 vom 13. Dezember 1993;

6. die Richtlinie der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, 96/94/EG, ABl. L 338 vom 28. Dezember 1996;

7. die Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1997 zur ersten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), 97/42/EG, ABl. L 179 vom 8. Juli 1997;

8. die Richtlinie des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), 98/24/EG, ABl. L 131 vom 5. Mai 1998;

9. die Richtlinie des Rates vom 29. April 1999 zur zweiten Änderung der Richtlinie 90/394 EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf Mutagene, 1999/38/EG, ABl. L 138 vom 1. Juni 1999 und

10. die Richtlinie der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, 2000/39/EG, ABl. L 142 vom 16. Juni 2000.

11. Richtlinie 2003/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 097 vom 15. April 2003, S. 48–52.

12. Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG, ABl. L 38 vom 9. 2. 2006, S. 36–39.

13. Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 16. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. L 338 vom 19. Dezember 2009.

14. Richtlinie 2017/164/EU der Kommission vom 31. Jänner 2017 zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2009/161/EU der Kommission, ABl. Nr. L 027 vom 1. Februar 2017, S.115;

15. Richtlinie (EU) 2017/2398 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. L 345/87 vom 27. Dezember 2017, S. 87;

16. Richtlinie (EU) 2019/130 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. L 30 vom 31. Januar 2019, S. 112;

17. Richtlinie (EU) 2019/983 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. L 164 vom 20. Juni 2019, S. 23;

18. Richtlinie (EU) 2019/1831 der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Festlegung einer fünften Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission, ABl. L 279 vom 31. Oktober 2019, S. 31;

19. Richtlinie (EU) 2022/431 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. L 88 vom 16.3.2022, S. 1.

( 6 a) Durch Abschnitt 9 a werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1. Richtlinie 2002/44 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 177 vom 7. Juli 2002, S. 13 20;

2. Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 42 vom 15. Februar 2003, S. 38–44.

(6b) Durch Abschnitt 9b wird die Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung), ABl. Nr. L. 114 vom 27.04.2006 S. 38, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21. 11. 2008, S. 1, umgesetzt.

(6c) Durch Abschnitt 9c wird die Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl Nr L 179 vom 29. Juni 2013, S. 1, umgesetzt.

(7) Durch Abschnitt 10 wird die Richtlinie des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten, 90/270/EWG, ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990, S. 14 umgesetzt.

(7a) Durch Abschnitt 10a wird die Richtlinie (EU) 2019/1832 der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen, ABl. L 279 vom 31. Oktober 2019, S. 35, umgesetzt.

(8) Durch Abschnitt 11 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1. Richtlinie des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, 80/1107/EWG, ABl. L 327 vom 3. Dezember 1980;

2. Richtlinie des Rates vom 28. Juli 1982 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am Arbeitsplatz (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG), 82/605/EWG, ABl. L 247 vom 23. August 1982;

3. Richtlinie des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG), 83/477/EWG, ABl. L 263 vom 24. September 1983;

4. Richtlinie des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz, 86/188/EWG, ABl. L 137 vom 24. Mai 1986;

5. Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), 90/394/EWG, ABl. L 196 vom 26. Juli 1990;

6. Richtlinie des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), 90/679/EWG, ABl. L 374 vom 31. Dezember 1990;

7. Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, 93/104/EG, ABl. L 307 vom 13. Dezember 1993;

8. Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, 94/33/EG, ABl. L 216 vom 20. August 1994;

9. Richtlinie (EU) 2022/431 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. L 88 vom 16.3.2022, S. 1.

(9) Durch Abschnitt 12 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1. Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten, 89/654/EWG, ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989, S. 1;

2. Richtlinie des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsverändernde Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, 92/57/EWG, ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2005, LGBl. Nr. 26/2006, LGBl. Nr. 135/2006, LGBl. Nr. 69/2008, LGBl. Nr. 48/2011, LGBl. Nr. 63/2012, LGBl. Nr. 7/2014, LGBl. Nr. 42/2016, LGBl. Nr. 140/2016, LGBl. Nr. 82/2018, LGBl. Nr. 92/2020, LGBl. Nr. 47/2021, LGBl. Nr. 21/2022, LGBl. Nr. 148/2024

§ 30

§ 30 Übergangsbestimmungen zu Arbeitsstätten

(1) Arbeitsstätten, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn

1. die Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmungen auf § 30 verweist,

2. der vom Verweis auf § 2 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht und

3. seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte und, wenn es sich um Bestimmungen des 3.Abschnittes der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998 handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war.

(2) Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Z 1 bis Z 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 30 erfassten Teiles der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Bediensteten nicht mehr ausreicht, hat der Dienstgeber die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Eine solche Änderung kann betreffen:

1. die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,

2. die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,

3. die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,

4. die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder

5. die höchstmögliche Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.

(3) Abs. 1 gilt so lange, als der konkrete, vom Verweis auf § 30 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf § 30 erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.

§ 31

§ 31 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2004, in Kraft.

§ 3 1 a

§ 31a Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Einfügung des Abschnittes 8 a, die Neufassung des § 28 Abs.1 Z 5, § 28 Abs. 1 Z 6, § 28 Abs. 1 Z 9, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 5 Z 4 sowie § 29 Abs. 5 a in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 34/2005 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2005 , in Kraft.

(2) Die Änderung des § 28 Abs. 1 Z 5 und 9 sowie des § 29 Abs. 4 Z 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 26/2006 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2006 , in Kraft.

(3) Die Änderung des § 20, § 22 Z 1, § 28 Z 5, § 27 Z 7 und des § 28 Z 9 sowie die Einfügung des Abschnittes 9 a, § 22 Z 3, § 25 Z 2 lit. i, § 28 Z 10, § 29 Abs. 6 Z 11 und des § 29 Abs. 6 a durch die Novelle LGBl. Nr. 135/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. November 2006 , in Kraft.

(4) Die Änderung des § 20 und des § 28 Abs. 1 Z 7 sowie die Einfügung des § 29 Abs. 6 Z 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2008 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2008 , in Kraft.

(5) Die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses, der Überschrift zu § 4, des 9b. Abschnittes, des § 28 Abs. 3 sowie des § 29 Abs. 6b, die Änderung des 7. Abschnittes, des § 26 Abs. 3, des § 28 Abs. 1 Z 4 bis 6, 9 und 10 sowie der Überschrift zu § 29 sowie der Entfall des § 26 Abs. 2 Z 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 48/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2011 , in Kraft.

(6) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der Überschriften zu Abschnitt 9 und § 20 sowie des Einleitungssatzes in § 20 sowie die Einfügung des § 28 Z 7 und § 29 Abs. 6 Z 13 durch die Novelle LGBl. Nr. 63/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2012 , in Kraft.

(7) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 16, des § 26 Abs. 2 und 3, des § 28 Abs. 1 Z. 3, des § 28 Abs. 1 Z. 5, des § 28 Abs. 2 und die Einfügung des 8b. Abschnittes, des § 28 Abs. 4 sowie des § 29 Abs. 5b durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Jänner 2014 , in Kraft.

(8) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2016 treten § 13, § 28 Abs. 1 Z. 2, Z. 4, Z. 5 und Z. 9, § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 3 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. März 2016, in Kraft.

(9) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 140/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, Abschnitt 9c, § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Z. 9, § 28 Abs. 5 und § 29 Abs. 6c mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Dezember 2016 , in Kraft.

(10) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 20, § 20, § 28 Abs. 1 Z 7 und § 29 Abs. 6 Z 14 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. November 2018, in Kraft.

(11) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2020 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift und der Einleitungssatz des § 20, § 28 Abs. 1 Z 7 und 9 sowie § 29 Abs. 6 Z 14 und 15 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Oktober 2020 , in Kraft.

(12) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2021 treten das Inhaltsverzeichnis, der Einleitungssatz des § 1, § 1 Z 1, die Überschrift und der Einleitungssatz des § 20, § 20 Z 1, § 28 Abs. 1 Z 1 und 7, § 29 Abs. 1 sowie § 29 Abs. 6 Z 15, 16, 17 und 18 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. April 2021 , in Kraft.

(13) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, Abschnitt 10a, § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 7a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2022 , in Kraft.

(14) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 148/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, §1, die Überschrift des 9. Abschnittes, § 20, § 25, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 6 Z 18 und 19 sowie § 29 Abs. 8 Z 8 und 9 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Dezember 2024 , in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2005, LGBl. Nr. 26/2006, LGBl. Nr. 135/2006, LGBl. Nr. 69/2008, LGBl. Nr. 48/2011, LGBl. Nr. 63/2012, LGBl. Nr. 7/2014, LGBl. Nr. 42/2016, LGBl. Nr. 140/2016, LGBl. Nr. 82/2018, LGBl. Nr. 92/2020, LGBl. Nr. 47/2021, LGBl. Nr. 21/2022, LGBl. Nr. 148/2024

§ 32

§ 32 Außer-Kraft-Treten

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten außer Kraft:

1. die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes; LGBL. Nr. 43/2001, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2002;

2. die Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, LGBl. Nr. 50/2000.

Anlage zum 2. Abschnitt

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument für Dienststellen mit bis zu zehn Bediensteten, in denen bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung keine Gefährdung von Bediensteten festgestellt wurden, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind.

Anl. 1

Bezeichnung der Dienststelle:
Adresse:
Zahl der im Zeitpunkt der Gefahrenermittlung und -beurteilung beschäftigten Bediensteten:

Bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung (§ 4 St.-BSG) wurden keine Gefährdungen von Bediensteten festgestellt, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären.

Ermittlung durchgeführt von:
Datum, Unterschrift:

Anlage zum 3. Abschnitt

Anl. 2

Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse I
Bedienstetenzahl Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
von bis
11 100 1
101 200 2
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse II
Bedienstetenzahl Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
von bis
11 150 1
151 300 2
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse III
Bedienstetenzahl Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
von bis
11 200 1
201 400 2

Anlage zum 11. Abschnitt

Zeitabstände der Untersuchungen

Anl. 3

Einwirkungen nach § 33 Abs. 1 Zeitabstände (ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2 der Verordnung BGBl. Nr. 27/1997)
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen 3 Monate Rostschutzarbeiten 1 : 4 Wochen Spritzlackierarbeiten: 6 Monate
Bleitetraethyl und Bleitetramethyl 6 Monate
Phosphorsäureester 6 Monate oder Ende der Saison 2
Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen 6 Monate
Arsen oder seine Verbindungen 1 Jahr
Mangan oder seine Verbindungen 1 Jahr
Cadmium oder seine Verbindungen 1 Jahr
Chrom-VI-Verbindungen 1 Jahr, für die Röntgenuntersuchung 6 Jahre
Benzol 3 Monate, für die Blutuntersuchung 6 Monate
Toluol, Xylole 6 Monate, für die Blutuntersuchung 1 Jahr
Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen 6 Monate
Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlor-ethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole 6 Monate
Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol), Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin) 1 Jahr
Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) 6 Monate, für die Ergometrie 1 Jahr
Rohparafin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech, Ruß 3 2 Jahre
Quarz- (einschließlich Cristobalit oder Tridymit), -Asbest- oder Hartmetallstaub 2 Jahre
Schweißrauch, Aluminiumstaub 2 Jahre, für die Röntgenuntersuchung 6 Jahre
Rohbaumwoll- oder Flachsstaub 1 Jahr
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen 1 Jahr, für die Röntgenuntersuchung 3 Jahre
Dimethylformamid 6 Monate
Isocyanate 1 Jahr
Den Organismus belastende Hitze 2 Jahre
Tragen von Atemschutzgeräten 1 Jahr

1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen

2 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 6 Monate dauern

3 Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.

Einwirkungen nach § 34 Zeitabstände (ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2 der Verordnung BGBl. Nr. 27/1997)
Lärm 5 Jahre
Einwirkungen nach § 35 Zeitabstände (ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2 der Verordnung BGBl. Nr. 27/1997)
Nachtarbeit 3 Jahre
Krebs erzeugende Arbeitsstoffe 5 Jahre
Biologische Arbeitsstoffe 1 Jahr