Die §§ 2 bis 15 sowie die Anhänge A und B der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. jeweils an die Stelle des Zitates
a) ,§ 5 AschG‘ das Zitat,§ 5 St.-BSG‘,
b) ,§ 4 Abs. 4 und 5 ASchG‘ das Zitat,§ 4 Abs. 4 und 5 St.-BSG‘,
c) ,§§ 12 und 14 ASchG‘ das Zitat,§§ 11 und 12 St.-BSG‘,
d) ,§13 ASchG‘ das Zitat,§ 11 Abs. 2 St.-BSG‘,
e) ,§ 7 ASchG‘ das Zitat,§ 7 St.-BSG‘,
f) ,§ 4 Abs. 3 ASchG‘ das Zitat,§ 4 Abs. 3 St.-BSG‘,
g ,§§ 65 Abs. 4 Z 6 ASchG‘ das Zitat,§ 37 Abs. 2 Z 6 St.-BSG‘
tritt,
2. an die Stelle der Begriffe ,Arbeitnehmer/innen‘ und ,Arbeitgeber/innen‘ die Begriffe ,Bedienstete‘ und ,der Dienstgeber‘ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
3. in den in § 15 Abs. 1 genannten Fällen der Dienstgeber an Stelle der behördlichen Ausnahme im Einzelfall Ausnahmen zulassen kann, wenn dies mit der Vorsorgepflicht des Dienstgebers vereinbar ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2006
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