Rückverweise
Die §§ 1 bis 10b, die §§ 11a bis 21, die §§ 22a bis 32 sowie die Anhänge I bis V der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2025 – GKV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. jeweils an die Stelle des Zitates
a) „§ 45 Abs. 1 ASchG“ das Zitat „§ 31 Abs. 1 St.-BSG“,
b) „§ 45 Abs. 2 ASchG“ das Zitat „§ 31 Abs. 2 St.-BSG“,
c) „§ 45 Abs. 1 und 2 ASchG“ das Zitat „§ 31 Abs. 1 und 2 St.-BSG“,
d) „§ 40 Abs. 4 bis 4b ASchG“ das Zitat „§ 26 Abs. 3 St.-BSG“,
e) „§ 45 Abs. 7 ASchG“ das Zitat „§ 31 Abs. 7 St.-BSG“,
f) „§§ 69 und 70 ASchG“ das Zitat „§ 41 St.-BSG“,
g) „§ 71 Abs. 2 ASchG“ das Zitat „§ 41 Abs. 5 St.-BSG“,
h) „§ 69 ASchG“ das Zitat „§ 41 St.-BSG“,
i) „§ 12 ASchG“ das Zitat „§ 11 St.-BSG“,
j) „§ 14 ASchG“ das Zitat „§ 12 St.-BSG“,
l) „§ 46 Abs. 6 ASchG“ das Zitat „§ 32 Abs. 6 St.-BSG“,
m) „§ 5 ASchG“ das Zitat „§ 5 St.-BSG“,
n) „45 Abs. 5 ASchG“ das Zitat „31 Abs. 5 St.-BSG“,
o) „45 Abs. 4 ASchG“ das Zitat „31 Abs. 4 St.-BSG“
tritt,
2. an die Stelle der Begriffe „ArbeitnehmerInnen“, „Arbeitnehmerinnen“, „Arbeitnehmer/innen“, „Arbeitnehmer“, „Arbeitnehmerin“, „Arbeitnehmer:innen“, „ArbeitgeberInnen“, „ArbeitgeberIn“, „Arbeitgeberinnen“, „Arbeitgeber/innen“, „Arbeitgeber“ und „Arbeitgeber:innen“ in der jeweiligen grammatikalischen Form die Begriffe „Bedienstete“ und „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form treten,
3. an die Stelle der Wortfolge „des 4. Abschnittes des ASchG“ die Wortfolge „des 3. Abschnittes des St.-BSG“ tritt,
4. die Übermittlung des Arbeitsplanes (§ 23 Abs. 1) an das Arbeitsinspektorat nicht verlangt werden kann und die zusätzlichen Angaben im Arbeitsplan (§ 23 Abs. 2) jedenfalls enthalten sein müssen und
5. an die Stelle der Wortfolge „dem Arbeitsinspektorat“ die Wortfolge „der jeweils zuständigen Kommission gemäß den §§ 52 und 54 St.-BSG“ tritt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2006, LGBl. Nr. 69/2008, LGBl. Nr. 63/2012, LGBl. Nr. 82/2018, LGBl. Nr. 92/2020, LGBl. Nr. 47/2021, LGBl. Nr. 148/2024, LGBl. Nr. 14/2026
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