LandesrechtSteiermarkVerordnungenDurchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes§ 20

§ 20Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2025 – GKV)

In Kraft seit 17. Februar 2026
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