Die §§ 1 und 2, § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie die §§ 4 bis 8 und die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle der Wortfolge „im Sinne des 5. Abschnitts des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“ die Wortfolge „im Sinne des 5. Abschnittes des St.-BSG“ tritt,
2. jeweils an die Stelle des Zitates
a) „§ 49 Abs. 1 AschG“ das Zitat „§ 42 Abs. 1 St.-BSG“,
b) „§§ 4 und 41 AschG“ das Zitat „§§ 4 und 27 St.-BSG“,
c) „§ 49 Abs. 2 AschG“ das Zitat „§ 42 Abs. 2 St.-BSG“,
d) „§ 50 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994,“ das Zitat „§ 43 St.-BSG“,
e) „§ 50 Abs. 2 AschG“ das Zitat „§ 43 Abs. 2 St.-BSG“,
f) „§ 51 AschG“ das Zitat „§ 44 St.-BSG“,
g) „§ 40 Abs. 5 AschG“ das Zitat „§ 26 Abs. 4 St.-BSG“,
h) „§ 49 AschG“ das Zitat „§ 42 St.-BSG“,
i) „§ 79 Abs. 2 ASchG“ das Zitat „§ 49 Abs. 2 St.-BSG“,
j) „§ 50 ASchG“ das Zitat „§ 43 St.-BSG“,
k) „§ 52a ASchG“ das Zitat „§ 45 Abs. 3 St.-BSG“,
l) „§ 53 ASchG“ das Zitat „§ 45 Abs. 2 und 3 St.-BSG“,
m) „§ 79 ASchG“ das Zitat „§ 45 Abs. 1 St.-BSG“,
n) „§ 52 ASchG“ das Zitat „§ 45 St.-BSG“
tritt,
3. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen“, „Arbeitnehmer/in“, „Arbeitnehmerinnen“, „Arbeitnehmer/innen“, „Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin“, „Arbeitnehmer“, „Arbeitgeber/in“, „Arbeitgeber/innen“ und „Arbeitgeber/Arbeitgeberin“ in der jeweiligen grammatikalischen Form, die Begriffe „Bedienstete“ und „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form treten und
4. in den Anlagen die Hinweise auf Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten, Grubenwehren, Gasschutzwehren sowie als deren ortskundige Führer entfallen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2006, LGBl. Nr. 148/2024
Keine Verweise gefunden
Rückverweise