Rückverweise
Die §§ 1 und 2, § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie die §§ 4 bis 8 und die Anlagen 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle der Wortfolge „im Sinne des 5. Abschnitts des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“ die Wortfolge „im Sinne des 5. Abschnittes des St.-BSG“ tritt,
2. jeweils an die Stelle des Zitates
a) „§ 49 Abs. 1 AschG“ das Zitat „§ 42 Abs. 1 St.-BSG“,
b) „§§ 4 und 41 AschG“ das Zitat „§§ 4 und 27 St.-BSG“,
c) „§ 49 Abs. 2 AschG“ das Zitat „§ 42 Abs. 2 St.-BSG“,
d) „§ 50 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994,“ das Zitat „§ 43 St.-BSG“,
e) „§ 50 Abs. 2 AschG“ das Zitat „§ 43 Abs. 2 St.-BSG“,
f) „§ 51 AschG“ das Zitat „§ 44 St.-BSG“,
g) „§ 40 Abs. 5 AschG“ das Zitat „§ 26 Abs. 4 St.-BSG“,
h) „§ 49 AschG“ das Zitat „§ 42 St.-BSG“,
i) „§ 79 Abs. 2 ASchG“ das Zitat „§ 49 Abs. 2 St.-BSG“,
k) „§ 52a ASchG“ das Zitat „§ 45 Abs. 3 St.-BSG“,
l) „§ 53 ASchG“ das Zitat „§ 45 Abs. 2 und 3 St.-BSG“,
m) „§ 79 ASchG“ das Zitat „§ 45 Abs. 1 St.-BSG“,
n) „§ 52 ASchG“ das Zitat „§ 45 St.-BSG“
tritt,
3. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen“, „Arbeitnehmer/in“, „Arbeitnehmerinnen“, „Arbeitnehmer/innen“, „Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin“, „Arbeitnehmer“, „Arbeitgeber/in“, „Arbeitgeber/innen“ und „Arbeitgeber/Arbeitgeberin“ in der jeweiligen grammatikalischen Form, die Begriffe „Bedienstete“ und „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form treten und
4. in den Anlagen die Hinweise auf Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten, Grubenwehren, Gasschutzwehren sowie als deren ortskundige Führer entfallen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2006, LGBl. Nr. 148/2024, LGBl. Nr. 14/2026
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