Auf Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf Krebs erzeugendes Potenzial ist § 28 Abs. 3 St.-BSG anstelle von § 28 Abs. 1 und 2 St.-BSG anzuwenden. § 29 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise