Die §§ 1 bis 10 sowie die Anhänge A und B der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. jeweils an die Stelle des Zitates
a) ,§ 5 ASchG‘ das Zitat,§ 5 St. BSG‘
b) ,§ 4 Abs. 4 und 5 ASchG‘ das Zitat,§ 4 Abs. 4 und 5 St. BSG‘
c) ,§ 12 und § 14 ASchG‘ das Zitat,§ 11 und § 12 St. BSG‘
d) ,§ 13 ASchG‘ das Zitat,§ 11 Abs. 2 St. BSG‘
e) ,§ 7 ASchG‘ das Zitat,§ 7 St. BSG‘
f) ,§ 4 Abs. 3 ASchG‘ das Zitat,§ 4 Abs. 3 St. BSG‘
g) ,§§ 4, 5, 12 bis 15, 33 Abs. 5, 66, 69 und 70 ASchG‘ das Zitat,§§ 4, 5, 11 bis 13, 25 Abs. 1, 38 sowie 41 Abs. 1, 3 bis 5 St. BSG‘
tritt und
2. an die Stelle der Begriffe ,Arbeitnehmer/innen‘, ,Arbeitgeber/innen‘ und ,Betriebsangehörige‘ die Begriffe ,Bedienstete‘, ,der Dienstgeber‘ und ,Bedienstete‘ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2011
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