Die Hauptstücke I bis V der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat entfallen. Vor der Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen (§ 19 Abs. 1) sind, soweit Landesbedienstete betroffen sind, die betreffenden Sicherheitsdatenblätter zu beschaffen (z. B. beim Lieferanten der Arbeitsstoffe) und ist der Einsatz dieser Arbeitsstoffe mit der zuständigen Sicherheitsfachkraft abzuklären;
2. Vorschreibungen von Behörden (§ 31 Abs. 7, § 33 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 46 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 96 Abs. 3) durch eine Vorsorgepflicht des Dienstgebers ersetzt werden;
3. die §§ 155 und 156 nicht anzuwenden sind, soweit es sich um von Behörden vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen sowie erteilte Aufträge handelt;
4. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“ die Begriffe „Bedienstete“ und „Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2011
Keine Verweise gefunden
Rückverweise