(1) Abhängig von den in den Dienststellen oder Dienststellenteilen vorliegenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotenzial) werden die Dienststellen des Landes oder Dienststellenteile nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 den Gefahrenklassen I bis III zugeordnet.
(2) Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem hohen Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse I zugeordnet:
1. | A3 Verfassung und Inneres: | Landesarchiv |
2. | A8 Wissenschaft und Gesundheit; Gesundheit und Pflegemanagement: | MTF-Schule – Labor, mobile Lungenvorsorge (Röntgenzug) |
3. | A10 Land- und Forstwirtschaft: | Pflanzengesundheit und Spezialkulturen (Landwirtschaftliches Versuchszentrum, Labor) |
4. | A15 Energie, Wohnbau, Technik: | Umweltlabor |
(3) Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse II zugeordnet:
1. | A2 – Zentrale Dienste: | Landeskraftwagen-und Werkstättenbetrieb (Zentralgarage), Handwerksbetrieb; |
2. | A15 Energie, Wohnbau, Technik: | KfZ Prüfstelle; |
3. | A16 Verkehr und Landeshochbau/ FA Straßenerhaltungsdienst: | Straßenmeistereien samt Betriebswerkstätten, Material- und Bodenprüfstelle |
4. | Landesunterstützungsverein: | Betriebskantine |
(4) Soweit Dienststellen bzw. Dienststellenteile nicht der Gefahrenklasse I oder II zugeordnet sind, werden diese der Gefahrenklasse III (geringes Gefährdungspotenzial) zugeordnet.
(5) Die Bezeichnung der in den Abs. 2 und 3 genannten Dienststellen und Dienststellenteile richtet sich nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2011, LGBl. Nr. 7/2014, LGBl. Nr. 140/2016
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