Die §§ 1 bis 10, § 12, § 12a, § 13 und § 14 Abs. 8 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. jeweils an die Stelle des Zitates
a) „§ 2 Abs. 6 ASchG“ das Zitat „§ 2 Abs. 1 Z 6 St.-BSG“,
b) „§ 40 Abs. 5 ASchG“ das Zitat „§ 26 Abs. 4 St-BSG“,
c) „§ 41 ASchG“ das Zitat „§ 27 St.-BSG“,
d) „§ 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 ASchG“ das Zitat „§ 26 Abs. 4 Z 1 bis 4 St.-BSG“,
e) „§ 41 Abs. 2 ASchG“ das Zitat „§ 27 Abs. 2 St.-BSG“,
f) „§ 12 ASchG“ das Zitat „§ 11 St.-BSG“,
g) „§ 14 Abs. 5 ASchG“ das Zitat „§ 12 St.-BSG“,
h) „§ 43 Abs. 4 ASchG“ das Zitat „§ 29 Abs. 4 St.-BSG“ und
i) „§ 47 ASchG“ das Zitat „§ 33 St.-BSG“
tritt und
2. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2021, LGBl. Nr. 148/2024
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