Die §§ 1 bis 11 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils
1. an die Stelle des Zitates
a) „§ 7 ASchG“ das Zitat „§ 7 St.-BSG“,
b) „§ 5 ASchG“ das Zitat „§ 5 St.-BSG“,
c) „§ 4 ASchG“ das Zitat „§ 4 St.-BSG“,
d) „§ 4 Abs. 4 und 5 ASchG“ das Zitat „§ 4 Abs. 4 und 5 St..-BSG“,
e) „§§ 12 und 14 ASchG“ das Zitat „§§ 11 und 12 St.-BSG“,
f) „§ 13 ASchG“ das Zitat „§11 Abs. 2 St.-BSG,
g) „§ 15 Abs. 2 ASchG“ das Zitat „§ 13 Z. 1 St.-BSG“ und
h) „§ 3 DOK VO“ das Zitat „§5“
tritt und
2. an die Stelle der Begriffe „Arbeitgeber/in“ und „Arbeitnehmer/innen“ die Begriffe „der Dienstgeber“ und „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 140/2016
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