Die Abschnitte 1 bis 4 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. jeweils an die Stelle des Zitates
a) ,§ 67 Abs. 1 zweiter Satz ASchG‘ das Zitat,§ 2 Abs. 1 Z 8 St.-BSG‘,
b) ,Bildschirmgeräten im Sinne des § 67 Abs. 1 ASchG‘ das Zitat,Bildschirmgeräten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 St.-BSG‘,
c) ,Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinne des § 68 Abs. 3 ASchG‘ das Zitat,Ein überwiegender Teil der normalen Arbeit im Sinne des § 40 Abs. 3 St.-BSG‘,
d) ,§ 67 Abs. 5 ASchG‘ das Zitat,§ 39 Abs. 2 St.-BSG‘,
e) ,§ 68 Abs. 1 ASchG‘ das Zitat,§ 40 Abs. 1 St.-BSG‘,
f) ,§ 67 Abs. 3 Z 4 ASchG‘ das Zitat,§ 40 Abs. 3 Z 4 St.-BSG‘
tritt.
2. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/in” oder „Arbeitgeber/in” die Begriffe „Bediensteter/Bedienstete” oder „Dienstgeber” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten;
3. sich der in § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 enthaltene Verweis auf die errichteten Belegschaftsorgane auf die bestehende Personalvertretung bezieht.
4. dass in § 11 Abs. 2 Z 3 der Ausdruck ,im Sinne des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373‘ entfällt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2006
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