Die §§ 1 bis 16 Abs. 1 und 2 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen, Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstätten des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2014
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