Die Abschnitte 1 bis 6 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäude auf Baustellen festgelegt werden (Arbeitsstättenverordnung – AStV), sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstätten des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. auf den Begriff „Arbeitsstätte“ die Begriffsbestimmung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 St.-BSG anzuwenden ist;
2. Vorschreibungen von Behörden (§ 1 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 17 Abs. 6, § 42 Abs. 5, § 43 Abs. 1, § 43 Abs. 5, § 44 Abs. 1 und § 47 Abs. 3) durch die Vorsorgepflicht des Dienstgebers ersetzt werden;
3. das Zitat „§ 28 Abs. 3 ASchG“ durch das Zitat „§ 23 Abs. 3 St.-BSG“ ersetzt wird;
4. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/in“, „Arbeitnehmer/innen“, „Arbeitgeber/in“, „Arbeitgeber/innen“, „Arbeitnehmer/innenzahl“ die Begriffe „Bediensteter/Bedienstete“, „Dienstgeber und Bedienstetenzahl“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten;
5. an die Stelle der Wortfolge „jede/r Arbeitnehmer/in“ sowie „jede/n angewiesene/n Arbeitnehmer/in“ die Wortfolge „jeder Bedienstete/jede Bedienstete“ sowie „jeder/jede angewiesene Bedienstete“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt und
6. anstelle des „§ 47 AschG“ § 30 der Verordnung, LGBl. Nr. 35/2004 anzuwenden ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise