§ 1 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 und die §§ 1a bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils
1. an die Stelle des Zitates
a) „§ 14 ASchG“ das Zitat „§ 12 St.-BSG“
b) „§ 40 Abs. 1 ASchG“ das Zitat „§ 26 Abs. 1 St.-BSG“
c) „§ 44 Abs. 2 ASchG“ das Zitat „§ 30 Abs. 2 St.-BSG“ und
d) „§ 44 Abs. 3 ASchG“ das Zitat „§ 30 Abs. 3 St.-BSG“
tritt und
2. an die Stelle der Begriffe „Arbeitgeber/innen“ und „Arbeitnehmer/innen“ die Begriffe „der Dienstgeber“ und „Bedienstete“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2016
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