(1) Die Abschnitte 1 bis 4 sowie die Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (AM-VO) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. jeweils an die Stelle des Zitates
a) „§ 5 ASchG“ das Zitat „§ 5 St.-BSG“
b) „§ 12 ASchG“ das Zitat „§ 11 St.-BSG“
c) „§ 14 ASchG“ das Zitat „§ 12 St.-BSG“
d) „§ 14 Abs. 2 Z 1 und Z 3 ASchG“ das Zitat „§ 12 Abs. 2 Z 1 und Z 3 St.-BSG“
e) „§ 14 Abs. 2 ASchG“ das Zitat „§ 12 Abs. 2 St.-BSG“
f) „§ 35 Abs. 1 Z 2 ASchG“ das Zitat „§ 19 Abs. 2 der Verordnung LGBl. Nr. 35/2004“
g) „§ 35 Abs. 1 Z 4 und 5 ASchG“ das Zitat „§ 19 Abs. 3 und 4 der Verordnung LGBl. Nr. 35/2004“
h) „§ 38 Abs. 1 ASchG“ das Zitat „§ 25 Abs. 4 Z 2 St.-BSG“
i) „§ 33 Abs. 3 Z 1 ASchG“ das Zitat „§ 25 Abs. 2 Z 1 St.-BSG“
j) „§ 33 Abs. 3 Z 2 ASchG“ das Zitat „§ 25 Abs. 2 Z 2 St.-BSG“
tritt,
2. der Verweis auf § 62 Abs. 2 ASchG entfällt und
3. an die Stelle der Begriffe „ArbeitgeberInnen“, „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ die Begriffe „Dienstgeber“ und „Bedienstete“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.
(2) Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektronischen Vorschriften einzuhalten.
(3) Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.
(4) Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, und die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.
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