Die §§ 1 bis 16 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Dienststellen, Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des Zitates
„§ 69 Abs. 1 ASchG“ das Zitat „§ 41 Abs. 1 St.-BSG“,
„§§ 69 und 70 ASchG“ das Zitat „§ 41 St.-BSG“,
„§ 4 ASchG“ das Zitat „§ 4 St.-BSG“,
„§ 5 ASchG“ das Zitat „§ 5 St.-BSG“,
„§ 7 Z 9 ASchG“ das Zitat „§ 7 Z 9 St.-BSG“,
„§ 13 ASchG“ das Zitat „§ 11 Abs. 2 St.-BSG“ und
„§§ 12 und 14 ASchG“ das Zitat „§ 11 und 12 St.-BSG“
tritt,
an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“, „Arbeitgeber/innen“ und „Betriebsangehörige“ die Begriffe „Bedienstete“, „der Dienstgeber“ und „Bedienstete“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten, auf den Begriff „Arbeitsstätte“ die Begriffsbestimmung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 St.-BSG anzuwenden ist und an Stelle des Verweises auf die Bildschirmarbeitsverordnung – B-SV, BGBl. II Nr. 124/1998, der Verweis auf den 10. Abschnitt und auf die Verordnung optische Strahlung (VOPST), BGBl. II Nr. 221/2010 der Verweis auf den 9b. Abschnitt tritt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2022
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