Die §§ 1 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Dienststellen des Landes in den Bereichen des Gesundheitswesen, des Veterinärwesens sowie in Labors mit der Maßgabe anzuwenden dass
1. jeweils an die Stelle des Zitats
a) „§ 7 ASchG“ das Zitat „§ 7 St. BSG“,
b) „§§ 12 und 14 ASchG“ „§§ 11 und 12 St. BSG“,
c) „§ 15 Abs. 5 und 6 ASchG“ § 13 Abs. 1 Z. 4 und 5 St. BSG“
tritt,
2. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
3. an Stelle des Verweises auf die Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr.237/1998, der Verweis auf den 1. Abschnitt tritt
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2014
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