(1) Die Abschnitte 1 und 2, § 21 Abs.1 bis 3 und 5 sowie der Anhang der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären (Verordnung explosionsfähige Atmosphären-VEXAT) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1)
Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und sonstige Arbeitsstellen im Sinne des St.-BSG.“
2. jeweils an die Stelle des Zitates
a) „§ 2 Abs. 5 AschG“ das Zitat „§ 2 Abs. 1 Z 2 St.-BSG“
b) „§ 12 ASchG“ das Zitat „§ 11 St.-BSG“
c) „§ 14 ASchG“ das Zitat „§ 12 St.-BSG“
d) „§ 40 Abs. 2 ASchG“ das Zitat „§ 26 Abs. 2 St.-BSG“
e) „§ 46 Abs.3 ASchG“ das Zitat „§ 32 Abs. 3 St.-BSG“
tritt.
3. das Zitat „§ 14 Abs. 5 AschG“ entfällt und
4. an die Stelle der Begriffe „Arbeitgeber/innen“, „Arbeitnehmer/innen“ die Begriffe „Dienstgeber“ und „Bedienstete“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2005
Keine Verweise gefunden
Rückverweise