(1) Es muss mindestens die in der Anlage angeführte Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.
(2) Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl der zum Stichtag 1. Jänner dauernd beschäftigten Bediensteten jener Dienststelle (§ 2 Abs. 2 Z 11 St.-BSG), für die eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen ist.
(3) In Dienststellen, in denen Dienststellenteile gemäß dem 12. Abschnitt verschiedenen Gefahrenklassen zugeordnet sind, ist für die Bestimmung der Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen von jener Gefahrenklasse auszugehen, der die meisten Bediensteten angehören.
(4) Mehrere auf dem Gelände einer Dienststelle gelegene oder sonstige im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude einer Dienststelle zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Die auf auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Bediensteten sind einzurechnen.
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