(1) Die Anzahl der gemäß § 51 St.-BSG vorgesehenen wiederholten Begehungen von Dienststellen bzw. Dienststellenteilen ist abhängig vom jeweils voriegenden Gefährdungspotenzial. Demnach sind von den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern in Dienststellen bzw. Dienststellenteilen
1. der Gefahrenklasse I jährlich
2. der Gefahrenklasse II alle zwei Jahre und
3. der Gefahrenklasse III alle drei Jahre
Begehungen durchzuführen. Diese Begehungen sollen nach Möglichkeit gemeinsam von den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern erfolgen.
(2) Die Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner dabei beträgt in der
Gefahrenklasse | pro Bediensteter | pro Dienststelle |
1. Gefahrenklasse I | 20 Minuten | zumindest 3 Stunden, |
2. Gefahrenklasse II | 12 Minuten | zumindest 2 Stunden, |
3. Gefahrenklasse III | 6 Minuten | zumindest 1 Stunde. |
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