LandesrechtSalzburgVerordnungenBauliche Gestaltung von Berufsschulen - Richtlinien

Bauliche Gestaltung von Berufsschulen - Richtlinien

In Kraft seit 01. November 1984
Up-to-date

§ 1

Lage des Schulgrundstückes

§ 1

(1) Das Schulgrundstück muß so gelegen sein, daß das Leben und die Gesundheit der Schüler nicht gefährdet, ihre Persönlichkeitsentwicklung nicht beeinträchtigt und der Schulbetrieb nicht gestört wird. Es muß sich in einer von negativen Umwelteinflüssen möglichst freien Lage befinden, sonnig und trocken sein und, ausgenommen Berufsschulen mit angeschlossenem Schülerheim, unter Bedachtnahme auf die Verkehrsverhältnisse im Schulsprengel von den Schülern möglichst leicht erreicht werden können.

(2) Bei der Wahl des Schulgrundstückes ist auf die Möglichkeit einer späteren Erweiterung des Schulgebäudes Bedacht zu nehmen.

§ 2

Größe des Schulgrundstückes

§ 2

Das Schulgrundstück ist so zu bemessen, daß bei einem entsprechend großen Vorplatz die für den Schulbetrieb erforderlichen Gebäude und Anlagen errichtet werden können. Das Ausmaß des Schulgrundstückes soll ohne Berücksichtigung der Freisportanlage, der Turnhalle, Werkstätten und sonstigen Räumen für den praktischen Unterricht und der Verkehrsflächen, nach einem dreijährigen Durchschnitt gerechnet, je Schüler 20 m2 betragen.

§ 3

Pausenhof und Freisportanlage

§ 3

(1) Bei jeder Schule sind ein Pausenhof und eine Freisportanlage zu schaffen. Die Errichtung der Freisportanlage kann entfallen, wenn in einer den schulischen Erfordernissen Rechnung tragenden Entfernung eine solche Anlage besteht und deren Benützung durch die Schule dauernd gesichert ist.

(2) Pausenhöfe sollen gut besonnt sein und nicht neben öffentlichen Verkehrsflächen liegen. Ihr Ausmaß soll mindestens 3 m2 je Schüler betragen.

§ 4

Lage, Größe und Gestaltung des Schulgebäudes

§ 4

(1) Das Schulgebäude ist so zu gestalten, daß es sich in seiner äußeren Erscheinung harmonisch in das Orts- und Landschaftsbild einfügt. Es ist unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit seiner Errichtung und besonders des Betriebes der Schule so auszuführen, daß es den unterrichtlichen und erzieherischen Grundsätzen sowie den Erfordernissen der Gesundheit, der Hygiene und Sicherheit, insbesondere auch im Hinblick auf den Bewegungsdrang der Schüler, entspricht.

(2) Für die Größe des Schulgebäudes ist die Schulart sowie die durchschnittliche Zahl der Schüler in den abgelaufenen drei Jahren und jener Schüler, die voraussichtlich in den kommenden drei Jahren die Schule besuchen werden, maßgebend.

(3) Das Schulgebäude ist unter Angabe der Schulform außen an sichtbarer Stelle als solches zu kennzeichnen.

(4) Bei der Neuerrichtung eines Schulgebäudes sind alle Ver- und Entsorgungsanlagen (Heizung, elektrische Anlagen, Fernmeldeanlagen, Rundfunk- und Fernsehanlagen, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Notstromanlage, Müllbeseitigung usw.) und die dazu erforderlichen Zuleitungen (Strom, Gas, Wasser, Kanal, Fernmeldekabel usw.) tunlichst so zu planen, daß spätere Erweiterungen mit dem geringstmöglichen Aufwand durchgeführt werden können.

§ 5

Allgemeine Raumerfordernisse

§ 5

(1) In jeder Schule sind die notwendigen Unterrichts- und Nebenräume sowie Pausenflächen vorzusehen. Der Raumbedarf für die zur Errichtung, Erweiterung oder Erneuerung gelangende Schule ist in einem Raum- und Funktionsprogramm festzulegen. Grundlage hiefür sind die Schulart, die Schulorganisation, die jeweils gültigen Lehrpläne sowie die voraussichtliche Zahl der zu unterrichtenden Schüler.

(2) Jede Schule hat aufzuweisen:

1. die erforderlichen Unterrichtsräume wie Klassenzimmer, Lehrerzimmer und Unterrichtsmittelzimmer, Sonderunterrichtsräume;

2. die für die Schulführung erforderlichen Räume wie ein Zimmer für den Leiter der Schule, erforderlichenfalls ein Zimmer für seinen Stellvertreter, ein Sekretariat, einen Archivraum, ein Konferenzzimmer, einen Film- und Festsaal, eine Bücherei, erforderlichenfalls ein Zimmer für die Lehrerpersonalvertretung, die erforderlichen Räume für den Schularzt, einen Erste-Hilfe-Raum, ein Elternsprechzimmer, ein Schulbuffet, einen Raum zur Einnahme von Mahlzeiten durch Schüler und Lehrer;

3. die erforderlichen sonstigen Räume wie einen Vervielfältigungsraum, einen Papier- und Drucksortenlagerraum, einen Dienstraum für den Schulwart mit Lagerungsmöglichkeit, einen Aufenthaltsraum für das Reinigungs- und das sonstige Hilfspersonal, welcher mit den erforderlichen Sitzgelegenheiten, Tischen, je einem Schrankabteil pro Bediensteten und einer Waschgelegenheit mit kaltem und warmem Fließwasser versehen sein muß, die erforderlichen Putzmittelräume (je Geschoß einen Raum), eine Hauswerkstätte, Lagerräume und Räume für die Geräte und Maschinen zur Pflege der Außenanlagen und für die Schneeräumung usw.

(3) In Schulen, in denen der Unterricht in Schülergruppen erteilt wird, sind die erforderlichen zusätzlichen Unterrichtsräume vorzusehen, wobei von einer möglichst hohen Auslastung der Unterrichtsräume auszugehen ist.

(4) Unterrichtsräume sind entsprechend den örtlichen klimatischen und Belichtungsverhältnissen anzuordnen.

(5) Die Größe der Unterrichtsräume hängt ab von der Zahl und dem Alter der Schüler, von der Unterrichtsorganisation, von den Anforderungen der Sicherheit, der Akustik und einer ausreichenden Belichtung sowie von der Größe der notwendigen Einrichtungen und den erforderlichen Bewegungsflächen.

(6) Der nach den baurechtlichen Vorschriften erforderliche Schutzraum soll ohne Beeinträchtigung seiner Schutzfunktion für schulische Zwecke (z. B. Zentralgarderobe) mitverwendet werden.

(7) Die einzelnen Räume müssen entsprechend ihrer Bestimmung gut lesbar bezeichnet sein.

§ 6

Unterrichtsräume

§ 6

(1) Die Bodenfläche eines Klassenzimmers muß mindestens so groß sein, daß auf jeden Schüler 2 m2 entfallen. Eine Bodenfläche von 75 m2 soll nicht überschritten werden. Die Form eines Klassenzimmers ist so zu gestalten, daß von keinem Schülersitzplatz die Sicht auf die Schultafel behindert ist. Der Abstand der Schülersitzplätze von der Tafelwand darf nicht weniger als 3 m und nicht mehr als 9 m betragen.

(2) Der umbaute Raum eines Klassenzimmers muß so groß sein, daß je Schüler - nach der gesetzlich festgelegten Klassenschülerhöchstzahl berechnet - ein Luftraum von mindestens 5 m3 vorhanden ist. Die lichte Höhe muß mindestens 3 m betragen.

(3) Klassenzimmer dürfen nicht unter dem unmittelbar angrenzenden Gelände liegen.

(4) Jedes Klassenzimmer hat mindestens zu enthalten:

a) ein Bundeswappen und ein Landeswappen,

b) ein Kreuz (Kruzifix),

c) eine verstellbare Schultafel mit mehreren Schreibflächen sowie eine von der Tafel unabhängige Projektionsfläche für audiovisuelle Lehrmittel samt der erforderlichen technischen Einrichtung,

d) einen Lehrertisch mit versperrbaren Laden und einen Stuhl,

e) die erforderliche Anzahl von körpergerechten Tischen und Stühlen für die Schüler,

f) einen Schrank, möglichst als Einbauschrank,

g) ein Waschbecken mit hygienischer Vorrichtung zum Abtrocknen,

h) Verdunkelungseinrichtungen,

i) Sonnenschutzvorrichtungen, sofern erforderlich,

j) ein Zimmerthermometer,

k) einen Kreide- und einen Schwammbehälter,

l) eine Aufhängevorrichtung für Lineale, Dreiecke und Zirkel,

m) Aufhängevorrichtungen für Landkarten und Bilder,

n) zwei Abfallbehälter, davon einer verschließbar,

o) Steckdosen in erforderlicher Zahl und geeigneter Anordnung,

p) Fernseh- und Hörfunkanschlüsse in einem der Schulart entsprechenden Ausmaß,

q) Ausstellungsflächen für Schülerarbeiten etc.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Sonderunterrichtsräume, soweit im § 7 keine Sonderregelung getroffen ist.

(6) Wenn Sonderunterrichtsräume unter dem Geländeniveau vorgesehen sind, müssen diese Räume eine lichte Höhe von mindestens 3,00 m haben. Außerdem ist für eine reichliche natürliche Belichtung durch möglichst große Fenster vorzusorgen. Der Fußboden solcher Räume darf an der Fensterfront nicht tiefer als 1,50 m unter dem unmittelbar angrenzenden Gelände liegen.

(7) Sonderunterrichtsräume mit ansteigenden Sitzreihen dürfen nur Stufengänge haben, wenn die Anordnung von Rampengängen wegen zu großer Höhenunterschiede nicht möglich ist. Die Gänge müssen mindestens 90 cm breit sein und die Stufen gleiche Auftrittsbreiten haben.

§ 7

Räume für den praktischen Unterricht

§ 7

(1) Räume für den praktischen Unterricht, deren Benutzung Lärm, Rauch, gebäudemäßige Erschütterungen u. dgl. verursacht oder eine Gefährdung von Personen oder Sachen außerhalb derselben mit sich bringt, sind im Schulgebäude von den sonstigen Unterrichtsräumen und den Verwaltungsräumen (§ 5 Abs. 2 Z. 2) möglichst abgesondert zu situieren.

(2) Aus Sicherheitsgründen sind Maschinenwerkstätten sowie Sonderwerkstätten ab einer entsprechenden Größe von den Handwerkstätten räumlich zu trennen.

(3) Für die Aufstellung, Handhabung und den Betrieb der Maschinen, Geräte und Vorrichtungen gelten die Sicherheitsvorschriften für die gewerblichen Betriebsanlagen. Die Schutzvorrichtungen an den Maschinen, Geräten und sonstigen Vorrichtungen müssen den Dienstnehmerschutzvorschriften entsprechen. Diese gelten auch hinsichtlich der erforderlichen Fluchtwege. Jede Arbeitsmaschine ist mit einer Notausschaltung auszustatten, durch deren Betätigung sämtliche im Raum befindliche Maschinen außer Betrieb gesetzt werden.

(4) In Werkstätten, Labors, Experimentierräumen und sonstigen Räumen mit Staub-, Rauch-, Gas- und Rußentwicklung sowie in Räumen mit Holzbearbeitungsmaschinen sind die notwendigen Absaugevorrichtungen anzubringen.

(5) Für Erste Hilfe muß in jeder Werkstätte, in jedem Labor und in jedem Experimentierraum an leicht zugänglicher Stelle ein gut sichtbarer gekennzeichneter Verbandskasten vorhanden sein.

(6) In den Werkstätten, Labors und Experimentierräumen sowie in den Gängen hiezu sind normgerechte Handfeuerlöscher in ausreichender Anzahl griffbereit anzubringen.

(7) Die Räume für praktische Arbeit und die Nebenräume (Lager-, Verwaltungs-, Sanitär-, Umkleideräume usw.) müssen hinsichtlich ihrer Zahl, Größe und Ausstattung der Art und dem Umfang des lehrplanmäßigen Unterrichtes in praktischer Arbeit entsprechen. Arbeitsräume, in denen die Aufsicht von einem Lehrerzimmer aus geführt wird, müssen voll einsehbar sein.

§ 8

Leiter- und Lehrerzimmer, Archiv

§ 8

(1) Die Zimmer für den Leiter der Schule und gegebenenfalls für seinen Stellvertreter haben eine Mindestgröße von 20 m2 aufzuweisen und sind mit einem Schreibtisch mit versperrbarer Lade, den erforderlichen Schränken für Amtsschriften sowie einem Tisch und den erforderlichen Stühlen auszustatten. Eine Waschgelegenheit mit kaltem und warmem Fließwasser muß sich im Zimmer befinden oder zumindest in unmittelbarer Nähe erreichbar sein.

(2) Die Größe der Lehrerzimmer hat sich nach der Anzahl der Lehrer, für die sie bestimmt sind, zu richten, darf aber 20 m2 nicht unterschreiten. Die Lehrerzimmer sind so auszustatten, daß jedem Lehrer ein eigener Arbeitsplatz und ein versperrbares Schrankabteil zur Verfügung steht. Desweiteren ist im Lehrerzimmer ein Erste-Hilfe-Kasten einzurichten sowie im Lehrerzimmer selbst oder zumindest in unmittelbarer Nähe desselben für eine verschließbare und belüftete Garderobe und eine geeignete Waschgelegenheit mit kaltem und warmem Fließwasser vorzusorgen. Der Erste-Hilfe-Kasten muß der ÖNORM Z 1020 - Verbandkästen für Betriebe und Einzelschutzräume; Anforderungen, Inhalt, Prüfung, Normkennzeichnung; Ausgabe August 1983, entsprechen.

(3) Die Größe des Archivraumes für die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung von Amtsschriften, Dokumenten und sonstigem Schriftverkehr ist der Größe der Schule anzupassen.

§ 9

Schulmöbel

§ 9

(1) Die Tische und Stühle für die Schüler müssen so beschaffen sein, daß bei ihrer Benützung gesundheitliche Schäden ausgeschlossen bleiben und vorzeitige Ermüdungserscheinungen vermieden werden.

(2) Tische und Stühle müssen der jeweiligen Größe der Schüler entsprechen. Sie müssen leicht zu reinigen sein und die Möglichkeit einer Verletzung weitgehend ausschließen.

(3) Bei Anschaffung oder Anfertigung von Schulmöbeln sind die Bestimmungen der ÖNORM A 1650 - Sessel und Tische für den allgemeinen Unterricht in Schulen; allgemeine Anforderungen, Maße, Kennzeichnung, technische Anforderungen; Ausgabe Juli 1979, einzuhalten.

§ 10

Turn- und Sporthallen

§ 10

Turn- und Sporthallen sind nach der ÖNORM B 2608 - Sporthallen; Planungsnorm; Ausgabe März 1975, anzulegen und auszuführen. Ihre Ausstattung muß ballschußsicher sein.

§ 11

Sanitärbereich

§ 11

(1) Der Sanitärbereich soll so gelegen sein, daß durch ihn keinerlei Belästigung anderer Funktionsbereiche eintritt. Er ist räumlich nach Geschlechtern zu trennen. Die Räume müssen ausreichend be- und entlüftbar sein (§ 19). Die Sanitäranlagen sind ausreichend zu belichten bzw. zu beleuchten, wobei der Belichtung durch Tageslicht nach Möglichkeit der Vorzug einzuräumen ist.

(2) Für die Schüler ist die erforderliche Anzahl von WC-Zellen vorzusehen, und zwar je 20 Burschen eine, je 20 Mädchen zwei Zellen. Diese WC-Zellen sind entsprechend zu dimensionieren und mit nach innen aufschlagenden Türen abzuschließen. Die WC-Zellen sind durch Trennwände zu teilen, die als Patenttrennwände ausgeführt höchstens 10 cm oberhalb des Fußbodens beginnen dürfen. Die Wände sind bis zu einer Höhe von mindestens 1,50 m mit Fließen oder mit einem abwaschbaren Belag zu versehen. Die Türen der WC-Zellen sind mit Verschlüssen auszustatten, die von außen mit Steckschlüsseln zu öffnen sind. Die Höhe der Sitzmuscheln muß den Größenverhältnissen der Schüler angepaßt sein. Sie sind tunlichst als Tiefspülklosette einzurichten. Die Fußböden müssen einen wasserdichten Belag haben. Die Abflußrohre sind aus dauerhaftem, festem und undurchlässigem Baustoff herzustellen.

(3) Für Burschen sind außerdem entsprechende säurefeste und wasserdichte Pißbecken mit Wasserspülung anzubringen. Hiebei ist je eine erforderliche WC-Zelle ein Pißbecken zu berechnen.

(4) Die Wände der Vorräume sind bis zur Höhe von mindestens 1,50 m mit Fließen oder mit einem abwaschbaren Belag zu versehen. Der Vorraum ist mit mindestens einem Handwaschbecken, einem Seifenspender und einer Möglichkeit zum Händetrocknen auszustatten. Ihre Höhe ist dem Alter der Schüler anzupassen. Bei der Wahl eines Papierhandtuchspenders ist auch ein entsprechender Abfallbehälter vorzusehen.

(5) Für Behinderte, insbesondere Rollstuhlfahrer, sind die WC in der Nähe der von Behinderten benützten Unterrichtsräume anzuordnen und nach den Richtlinien für behindertengerechtes (rollstuhlgerechtes) Bauen zu gestalten.

(6) Für die Lehrpersonen sind eigene WC-Anlagen, getrennt nach Geschlechtern, vorzusehen.

§ 12

Kleiderablagen

§ 12

(1) In den Schulen sind geeignete Einrichtungen zur Ablage von Überkleidern und der Schuhe einzurichten. Werden dafür eigene Räume oder zur Trennung des Schulbereiches in einen Schmutz- und einen Sauberbereich eine Zentralgarderobe vorgesehen, so sind möglichst für jede Klasse versperrbare Räume oder Abteile zu erstellen. Diese Räume müssen heizbar sein und über entsprechende Be- und Entlüftungsanlagen verfügen. Sind Garderobenschränke vorgesehen, so sind diese mit einer entsprechenden Be- und Entlüftungsanlage auszustatten. Die Möglichkeit zur Trocknung nasser Bekleidung ist vorzusehen.

(2) Die Garderobenräume, Garderobenabteile und Garderobenschränke sind mit einer entsprechenden Anzahl von Aufhängevorrichtungen für Kleider auszustatten. Die Kleiderhaken dürfen nicht in den Bewegungsraum hineinragen. Die Abstände der Haken haben mindestens 15 cm zu betragen. Für Schuhe sind Abstellroste vorzusehen. Das von Überkleidern, Schuhen und Schirmen abtropfende Wasser darf nicht in den Gang fließen können.

§ 13

Fußböden

§ 13

(1) Die Fußböden müssen dem Verwendungszweck der einzelnen Räume entsprechen, rutschsicher und leicht zu reinigen sein. Sie müssen ausreichenden Feuchtigkeits-, Wärme- und Schallschutz gewährleisten.

(2) Holzfußböden müssen eine Oberflächenbehandlung (Versiegelung) erhalten.

§ 14

Gänge, Stiegen, Pausenflächen

§ 14

(1) Gänge, Stiegen und Pausenflächen müssen so angelegt werden, daß sie ausreichend belichtet und be- und entlüftbar sind. Sie dürfen keine hindernisartigen Stolperstellen aufweisen. Wandecken dürfen nicht scharfkantig sein.

(2) Die Durchgangsbreite der Hauptgänge muß, ohne Garderoben, Schaukästen u. dgl. gemessen, bei einseitiger

Anordnung der Unterrichtsräume mindestens 2 m, bei zweiseitiger

Anordnung der Unterrichtsräume mindestens 3 m betragen. Diese Breiten genügen bis zu 300 Schüler, die für die Benutzung dieses Ganges in Betracht kommen. Wird die Schülerzahl überschritten, so ist die Gangbreite je weitere 20 Schüler um 20 cm zu vergrößern. Für Gänge, die lediglich Verwaltungsräume (§ 5 Abs. 2 Z. 2) verbinden, genügt eine Breite von 1,30 m. Bei Um- und Erweiterungsbauten kann die gegebene Breite der Hauptgänge beibehalten werden, wenn eine Änderung unverhältnismäßig hohe Kosten mit sich bringen würde und Bauvorschriften der Beibehaltung der Breite nicht entgegenstehen.

(3) Die lichte Ganghöhe darf 2,80 m nicht unterschreiten.

(4) Die Hauptstiegen müssen gegenüber dem übrigen Schulbereich baulich brandbeständig abgetrennt sein (Stiegenhaus) und einen unmittelbaren oder einen über einen Windfang führenden Ausgang ins Freie haben. Der Abstand von der Türschwelle bis zur ersten Stufenkante muß mindestens 1 m betragen. Die Türen im Stiegenhaus und damit allenfalls in Verbindung stehende Glaswände sind zumindest als Rauchabschlüsse auszubilden.

(5) Die Durchgangsbreite von Stiegen, die zu Unterrichtsräumen führen, muß mindestens 1,30 m betragen. Werden Stiegen von mehr als 100 Schülern benützt, so ist die Stiege je weitere 20 Schüler um 20 cm breiter anzulegen, jedoch nicht breiter als 2 m. Die Stufen sollen 15 bis 16 cm hoch und 29 bis 31 cm breit sein. Spitzstufen sind zu vermeiden. Glatte Auftrittsflächen sind durch einen Gleitschutz zu sichern. Von Geschoß zu Geschoß ist mindestens ein Podest in Stiegenbreite einzuschalten. Stiegen mit weniger als 3 Stufen sind zu vermeiden.

(6) Die freien Seiten der Stiegen sind mit einem soliden, standsicheren, mindestens 1 m hohen und dichten Geländer und mit einem Geländerholm zu versehen. Der Geländerholm ist so auszugestalten, daß er nicht als Rutschbahn benützt werden kann. Wandseitig sind Handläufe anzubringen.

(7) Sonstige Absturzsicherungen sind so zu gestalten, daß sie nicht zum Klettern und Aufsitzen und zum Ablegen von Gegenständen verleiten. Am Geländerfuß ist ein Schutz gegen das Abrollen von Gegenständen vorzusehen.

(8) Begehbare Bereiche unter Stiegenläufen müssen eine Durchgangshöhe von mindestens 2 m aufweisen. Niedrigere Bereiche sind wirksam zu sperren.

(9) Vor den Eingangstüren sind Abstreifroste, im Bereich der Windfänge geeignete Abstreifmatten anzubringen.

(10) Pausenflächen des Schulgebäudes sollen zentral angeordnet werden. Ihre lichte Höhe darf 2,80 m nicht unterschreiten. Die daran anschließenden Gänge können, sofern sie direkt belichtet sind, in die Pausenflächen mit einbezogen werden.

(11) Im Erdgeschoß liegende Pausenflächen müssen gegen den Pausenhof hin geöffnet werden können.

§ 15

Türen

§ 15

(1) Sämtliche Türen von Unterrichtsräumen sowie die Eingangstüren des Schulgebäudes müssen sich nach außen in Richtung des nächstgelegenen Ausganges ins Freie öffnen lassen und dürfen den Fluchtweg nicht behindern.

(2) Die Türen von Unterrichtsräumen müssen mindestens eine Durchgangsbreite von 95 cm und eine Höhe von 2 m haben. Sie dürfen beim Öffnen nicht mehr als 20 cm in den Gang hineinragen.

(3) Verglasungen von Türen müssen bis zu einer Höhe von 2 m gegen mechanische Einwirkungen ausreichend widerstandsfähig und verletzungssicher sein. Dies gilt auch für Fenstertüren und bis zum Boden reichende Verglasungen. Glasflächen in Verkehrswegen müssen deutlich erkennbar sein.

(4) Öffnen die Türen von mehreren Unterrichtsräumen in einen Gang, so sind diese nach Möglichkeit so anzuordnen, daß nicht zwei Türen einander gegenüberliegen.

§ 16

Belichtung und Fenster

§ 16

(1) Alle Räume des Schulgebäudes, insbesondere die Unterrichtsräume, müssen ausreichend belichtet werden. Zu diesem Zweck soll die Gesamtfläche der lichten Fensteröffnungen eines Unterrichtsraumes bei freier Lage des Schulgebäudes mindestens ein Sechstel der Fußbodenfläche betragen. Wird jedoch die Helligkeit durch die besondere Lage des Raumes beschränkt, ist die Fensterfläche entsprechend der Beschränkung zu vergrößern. Eine gesundheitsschädigende oder arbeitsstörende Überbelichtung durch zu große Fenster ist zu vermeiden.

(2) Die Belichtung von Unterrichtsräumen soll in der Regel von einer Seite erfolgen. Der Sturz der Fenster soll möglichst nahe an der Decke liegen und nicht mehr als 0,15 m hoch sein.

(3) Die Brüstungshöhen der Fenster in Unterrichtsräumen sollen in der Regel 1 m betragen und dürfen 0,90 m nicht unterschreiten. Bei Fensterbrüstungen, die niedriger sind als 1 m, muß gegen ein Hinausfallen der Schüler und gegen Verletzung der Schüler durch Glasbruch Vorsorge getroffen werden.

(4) Die Pfeiler der Fensterwände, welche an die Stirnwand des Unterrichtsraumes anschließen, dürfen bis zur Fensterleibung nicht mehr als 0,8 m breit sein. Die Pfeiler zwischen den Fenstern sollen eine Breite von 0,64 m, gemessen an der Außenseite, nicht überschreiten.

(5) Die Fenster müssen funktionsgerecht konstruiert sein und ausreichend wärmedämmend und bei Bedarf schalldämmend ausgeführt werden. Die Fensterflügel einschließlich ihrer Bedienungselemente dürfen in Lüftungsstellung die Schüler nicht gefährden.

(6) Für einen wirkungsvollen Sonnenschutz ist erforderlichenfalls vorzusorgen. Dieser soll so beschaffen sein, daß er eine Blendung der Schüler durch direktes Sonnenlicht verhindert, aber nicht zur Unterbelichtung des Raumes führt.

§ 17

Elektroinstallation und Beleuchtung

§ 17

(1) Elektrische Anlagen sowie Beleuchtungseinrichtungen sind entsprechend den auf Grund des Elektrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 57/1965, verbindlich erklärten Sicherheitsvorschriften ("SNT"-Vorschriften) zu errichten.

(2) In den Unterrichtsräumen dürfen nur abgeschirmte Lichtquellen benützt werden. Bei Anwendung indirekter Beleuchtung ist für ein entsprechendes Reflektionsvermögen der Decke vorzusorgen.

(3) Die Beleuchtungskörper sind in einem Mindestabstand von 2,50 m vom Fußboden so anzubringen, daß eine möglichst gleichmäßige, ausreichende und blendungsfreie Beleuchtung der Arbeitsflächen erfolgt. Beleuchtungskörper in Turnsälen sowie auf Turn- und Sportplätzen sind gegen Beschädigung zu schützen.

(4) Die Beleuchtungsstärke hat zu betragen:

a) an den Arbeitsplätzen in Unterrichtsräumen, Lehrmittelzimmern und Lehrerzimmern mindestens 250 Lux,

b) an Arbeitsplätzen in Zeichensälen, Labors und Räumen für praktische Arbeit mindestens 500 Lux,

c) in Turnsälen mindestens 250 Lux,

d) auf Stiegen und Gängen mindestens 60 Lux,

e) in Garderoben und Sanitäranlagen mindestens 120 Lux.

Die Beleuchtungsstärke muß bei den unter lit. a und b angeführten Räumen auf den Arbeitsflächen und im Rahmen der lit. c bis e 1 m oberhalb der Bodenfläche gegeben sein.

(5) Für die Tafel ist eine blendungsfreie, gesondert schaltbare Beleuchtung mit Abschirmung gegen die Sitzreihen vorzusehen.

(6) Die Beleuchtungen sind zu Beleuchtungsgruppen zusammenzufassen und müssen gesondert schaltbar sein.

§ 18

Heizung

§ 18

(1) Zur gleichmäßigen Erwärmung sollen Zentralheizungsanlagen oder zentralgesteuerte Einzelheizungen eingebaut werden. Deckenheizungen dürfen in Schulen nicht Verwendung finden.

(2) Die Wärmeabgabe muß für jeden Raum leicht geregelt werden können. Die Heizkörper müssen leicht zu reinigen sein. Ihre Ausführung und Anordnung im Raum darf zu keiner zusätzlichen Unfallgefahr führen und muß Kälteeinflüssen und schädlicher Zugluft entgegenwirken.

(3) Die Heizungsanlagen müssen so dimensioniert werden, daß folgende Raumtemperaturen erreicht werden:

Wasch- und Duschraum + 24 Grad C Umkleideräume + 22 Grad C Unterrichtsräume, Lehrerzimmer,

Verwaltungsräume (§ 5 Abs. 2 Z. 2),

Garderoben u. dgl. + 20 Grad C

Räume für den praktischen Unterricht

je nach Erfordernis + 16 bis 20 Grad C Turnhallen + 16 Grad C alle übrigen Räume + 15 Grad C

(4) Die in Feuerstätten entstehenden Verbrennungsgase sind unmittelbar durch Rauchgas- bzw. Abgasanlagen (Verbindungsstücke und Rauchfänge) so ins Freie abzuleiten, daß weder eine Brandgefahr noch eine Gefährdung der Gesundheit eintreten kann.

(5) Elektrische, durch Gas oder sonst wie betriebene Heizgeräte mit offenen Glühkörpern dürfen nicht verwendet werden.

§ 19

Lüftung

§ 19

(1) Die Lufterneuerung in allen Räumen, Gängen und Stiegen muß durch Fenster, Luftschächte oder eine entsprechend wirksame mechanische Lüftungsanlage erfolgen. Der Be- und Entlüftung durch Fenster ist der Vorzug zu geben. In diesem Fall ist eine zusätzliche Be- und Entlüftung der Küchen, der Vorratsräume, der Kleiderablagen, der Umkleideräume und der Sanitäranlagen vorzusehen. Die Luftschächte sind bei Sanitäranlagen so zu dimensionieren, daß die Be- und Entlüftung auch bei Stromausfall noch funktionsfähig ist.

(2) Lüftungs- und Klimaanlagen sind so auszuführen, daß sie geräuscharm und ohne Zugbelästigung arbeiten. Sie müssen sich bei Auslösen eines Feueralarms selbständig ausschalten.

(3) In Räumen, in denen mit übelriechenden oder giftigen Stoffen gearbeitet wird, sind Absaugevorrichtungen anzubringen. Sie sind so zu führen und auszubilden, daß sie für die Schulen und für die Nachbarschaft keine Gefahren und Belästigungen verursachen. Gegen den Raum, in dem sie angebracht ist, muß die Absaugevorrichtung abgeschirmt sein.

§ 20

Feuer- und Blitzschutz

§ 20

(1) Soweit sich aus bautechnischen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes ergibt, ist zur Gewährleistung eines ausreichenden Feuerschutzes auf die vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband und den Österreichischen Brandverhütungsstellen herausgegebenen Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz - Schulen, Teil 1, bauliche Maßnahmen, Ausgabe Juni 1977, Bedacht zu nehmen.

(2) Jedes Schulgebäude ist mit einer Blitzschutzanlage auszustatten, die den auf Grund des Elektrotechnikgesetzes verbindlich erklärten Sicherheitsvorschriften entspricht.

(3) Handfeuerlöscher sind in Mauernischen mit gut sichtbaren Hinweisen unterzubringen.

§ 21

Trinkwasserentnahme

§ 21

In jedem Geschoß des Schulgebäudes muß wenigstens eine den Schülern zugängliche Trinkwasserentnahmemöglichkeit vorhanden sein.

§ 22

Gestaltung des nicht verbauten Teiles des Schulgrundstückes

§ 22

(1) Bei der Festlegung der Art und der Größe der Freisportanlagen ist auf die Schulart und Schulgröße sowie auf das zur Verfügung stehende Gelände Bedacht zu nehmen. Die Anlagen sollen im Schulareal so situiert werden, daß der Unterricht im Schulgebäude nicht gestört wird. Es ist anzustreben, daß die Anlagen den Wettkampferfordernissen entsprechen. Im übrigen ist auf die Ausführung der Anlagen die ÖNORM B 2605 - Anlagen für Spiele und Leichtathletik im Freien; Planungsnorm; Ausgabe Mai 1975, anzuwenden.

(2) Bei der Gestaltung von Freiflächen, die der Verkehrserschließung dienen, ist zu beachten, daß

a) der sichere Zu- und Abgang zur und von der Schule und zu den Verkehrsmitteln möglich ist;

b) die Schüler die Verkehrsmittel ungefährdet besteigen und verlassen können;

c) der Fußgängerverkehr durch Verkehrsmittel nicht gestört wird;

d) die Zufahrt für Rettung und Feuerwehr jederzeit möglich ist;

e) für Radfahrer, Moped- und Motorradfahrer eine gefahrlose Zu- und Abfahrt zu den Abstellplätzen, die außerhalb der Pausenhöfe und Freisportflächen anzulegen sind und möglichst überdacht sein sollen, vorhanden ist;

f) die vorgeschriebenen Parkplätze vorhanden sind;

g) die Müllbeseitigung nach den Grundsätzen der notwendigen Hygiene gesichert ist.

(3) Pausenhöfe müssen mit einem witterungsbeständigen, trittsicheren Bodenbelag versehen und gut überblickbar sein.

(4) Sonstige Freiflächen sind zweckmäßig und pflegeleicht unter Verwendung bodenständiger und witterungsbeständiger Pflanzen gärtnerisch zu gestalten und zu pflegen.

(5) Das Schulgrundstück ist gegen die Nachbargrundstücke in geeigneter Weise gefahrfrei abzugrenzen, wobei der Betrieb der Freisportanlagen zu berücksichtigen ist.

§ 23

Nebeneinrichtungen

§ 23

(1) In jedem Schulgebäude sind eine Pausenzeichenanlage, allenfalls eine Rundsprechanlage und die Empfangsanlagen für Rundfunk und Fernsehen einzubauen.

(2) Für die Erste Hilfe muß in einem geeigneten und ständig zugänglichen Raum eine entsprechende Ausstattung vorhanden sein.

(3) Bei Bedarf ist für jede Schule eine geeignete Ein- oder Abstellmöglichkeit für Wintersportgeräte zu schaffen.

(4) In Unterrichtsräumen, Pausenräumen und Gängen angebrachte Vitrinen müssen bruchsicher verglast werden.

(5) Für den Brand- und Katastrophenfall muß eine von der öffentlichen Stromversorgung unabhängige, für den gesamten Schulkomplex wirksame Alarmierungsmöglichkeit vorhanden sein.

§ 24

Wohnungen

§ 24

Wohnungen und ständig für außerschulische Zwecke dienende Räume, die im Schulgebäude vorgesehen sind, müssen einen vom Eingang zu den Unterrichtsräumen getrennten Zugang haben.

§ 25

Anwendungsbereich

§ 25

(1) Von den in den vorstehenden Bestimmungen aufgestellten Erfordernissen darf im Einzelfall, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern, abgegangen werden, wenn die Sicherheit, die Schulhygiene und die Grundsätze der Pädagogik und Schulorganisation trotzdem gewährleistet sind. Vor Erteilung der erforderlichen Bewilligung ist der Landesschulrat zu hören.

(2) Die nach baurechtlichen Vorschriften bestehenden Erfordernisse werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 26

Inkrafttreten

§ 26

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Monat in Kraft.