Pausenhof und Freisportanlage
§ 3
(1) Bei jeder Schule sind ein Pausenhof und eine Freisportanlage zu schaffen. Die Errichtung der Freisportanlage kann entfallen, wenn in einer den schulischen Erfordernissen Rechnung tragenden Entfernung eine solche Anlage besteht und deren Benützung durch die Schule dauernd gesichert ist.
(2) Pausenhöfe sollen gut besonnt sein und nicht neben öffentlichen Verkehrsflächen liegen. Ihr Ausmaß soll mindestens 3 m2 je Schüler betragen.
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