Gänge, Stiegen, Pausenflächen
§ 14
(1) Gänge, Stiegen und Pausenflächen müssen so angelegt werden, daß sie ausreichend belichtet und be- und entlüftbar sind. Sie dürfen keine hindernisartigen Stolperstellen aufweisen. Wandecken dürfen nicht scharfkantig sein.
(2) Die Durchgangsbreite der Hauptgänge muß, ohne Garderoben, Schaukästen u. dgl. gemessen, bei einseitiger
Anordnung der Unterrichtsräume mindestens 2 m, bei zweiseitiger
Anordnung der Unterrichtsräume mindestens 3 m betragen. Diese Breiten genügen bis zu 300 Schüler, die für die Benutzung dieses Ganges in Betracht kommen. Wird die Schülerzahl überschritten, so ist die Gangbreite je weitere 20 Schüler um 20 cm zu vergrößern. Für Gänge, die lediglich Verwaltungsräume (§ 5 Abs. 2 Z. 2) verbinden, genügt eine Breite von 1,30 m. Bei Um- und Erweiterungsbauten kann die gegebene Breite der Hauptgänge beibehalten werden, wenn eine Änderung unverhältnismäßig hohe Kosten mit sich bringen würde und Bauvorschriften der Beibehaltung der Breite nicht entgegenstehen.
(3) Die lichte Ganghöhe darf 2,80 m nicht unterschreiten.
(4) Die Hauptstiegen müssen gegenüber dem übrigen Schulbereich baulich brandbeständig abgetrennt sein (Stiegenhaus) und einen unmittelbaren oder einen über einen Windfang führenden Ausgang ins Freie haben. Der Abstand von der Türschwelle bis zur ersten Stufenkante muß mindestens 1 m betragen. Die Türen im Stiegenhaus und damit allenfalls in Verbindung stehende Glaswände sind zumindest als Rauchabschlüsse auszubilden.
(5) Die Durchgangsbreite von Stiegen, die zu Unterrichtsräumen führen, muß mindestens 1,30 m betragen. Werden Stiegen von mehr als 100 Schülern benützt, so ist die Stiege je weitere 20 Schüler um 20 cm breiter anzulegen, jedoch nicht breiter als 2 m. Die Stufen sollen 15 bis 16 cm hoch und 29 bis 31 cm breit sein. Spitzstufen sind zu vermeiden. Glatte Auftrittsflächen sind durch einen Gleitschutz zu sichern. Von Geschoß zu Geschoß ist mindestens ein Podest in Stiegenbreite einzuschalten. Stiegen mit weniger als 3 Stufen sind zu vermeiden.
(6) Die freien Seiten der Stiegen sind mit einem soliden, standsicheren, mindestens 1 m hohen und dichten Geländer und mit einem Geländerholm zu versehen. Der Geländerholm ist so auszugestalten, daß er nicht als Rutschbahn benützt werden kann. Wandseitig sind Handläufe anzubringen.
(7) Sonstige Absturzsicherungen sind so zu gestalten, daß sie nicht zum Klettern und Aufsitzen und zum Ablegen von Gegenständen verleiten. Am Geländerfuß ist ein Schutz gegen das Abrollen von Gegenständen vorzusehen.
(8) Begehbare Bereiche unter Stiegenläufen müssen eine Durchgangshöhe von mindestens 2 m aufweisen. Niedrigere Bereiche sind wirksam zu sperren.
(9) Vor den Eingangstüren sind Abstreifroste, im Bereich der Windfänge geeignete Abstreifmatten anzubringen.
(10) Pausenflächen des Schulgebäudes sollen zentral angeordnet werden. Ihre lichte Höhe darf 2,80 m nicht unterschreiten. Die daran anschließenden Gänge können, sofern sie direkt belichtet sind, in die Pausenflächen mit einbezogen werden.
(11) Im Erdgeschoß liegende Pausenflächen müssen gegen den Pausenhof hin geöffnet werden können.
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