Lage des Schulgrundstückes
§ 1
(1) Das Schulgrundstück muß so gelegen sein, daß das Leben und die Gesundheit der Schüler nicht gefährdet, ihre Persönlichkeitsentwicklung nicht beeinträchtigt und der Schulbetrieb nicht gestört wird. Es muß sich in einer von negativen Umwelteinflüssen möglichst freien Lage befinden, sonnig und trocken sein und, ausgenommen Berufsschulen mit angeschlossenem Schülerheim, unter Bedachtnahme auf die Verkehrsverhältnisse im Schulsprengel von den Schülern möglichst leicht erreicht werden können.
(2) Bei der Wahl des Schulgrundstückes ist auf die Möglichkeit einer späteren Erweiterung des Schulgebäudes Bedacht zu nehmen.
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