Anwendungsbereich
§ 25
(1) Von den in den vorstehenden Bestimmungen aufgestellten Erfordernissen darf im Einzelfall, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern, abgegangen werden, wenn die Sicherheit, die Schulhygiene und die Grundsätze der Pädagogik und Schulorganisation trotzdem gewährleistet sind. Vor Erteilung der erforderlichen Bewilligung ist der Landesschulrat zu hören.
(2) Die nach baurechtlichen Vorschriften bestehenden Erfordernisse werden durch diese Verordnung nicht berührt.
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