Unterrichtsräume
§ 6
(1) Die Bodenfläche eines Klassenzimmers muß mindestens so groß sein, daß auf jeden Schüler 2 m2 entfallen. Eine Bodenfläche von 75 m2 soll nicht überschritten werden. Die Form eines Klassenzimmers ist so zu gestalten, daß von keinem Schülersitzplatz die Sicht auf die Schultafel behindert ist. Der Abstand der Schülersitzplätze von der Tafelwand darf nicht weniger als 3 m und nicht mehr als 9 m betragen.
(2) Der umbaute Raum eines Klassenzimmers muß so groß sein, daß je Schüler - nach der gesetzlich festgelegten Klassenschülerhöchstzahl berechnet - ein Luftraum von mindestens 5 m3 vorhanden ist. Die lichte Höhe muß mindestens 3 m betragen.
(3) Klassenzimmer dürfen nicht unter dem unmittelbar angrenzenden Gelände liegen.
(4) Jedes Klassenzimmer hat mindestens zu enthalten:
a) ein Bundeswappen und ein Landeswappen,
b) ein Kreuz (Kruzifix),
c) eine verstellbare Schultafel mit mehreren Schreibflächen sowie eine von der Tafel unabhängige Projektionsfläche für audiovisuelle Lehrmittel samt der erforderlichen technischen Einrichtung,
d) einen Lehrertisch mit versperrbaren Laden und einen Stuhl,
e) die erforderliche Anzahl von körpergerechten Tischen und Stühlen für die Schüler,
f) einen Schrank, möglichst als Einbauschrank,
g) ein Waschbecken mit hygienischer Vorrichtung zum Abtrocknen,
h) Verdunkelungseinrichtungen,
i) Sonnenschutzvorrichtungen, sofern erforderlich,
j) ein Zimmerthermometer,
k) einen Kreide- und einen Schwammbehälter,
l) eine Aufhängevorrichtung für Lineale, Dreiecke und Zirkel,
m) Aufhängevorrichtungen für Landkarten und Bilder,
n) zwei Abfallbehälter, davon einer verschließbar,
o) Steckdosen in erforderlicher Zahl und geeigneter Anordnung,
p) Fernseh- und Hörfunkanschlüsse in einem der Schulart entsprechenden Ausmaß,
q) Ausstellungsflächen für Schülerarbeiten etc.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Sonderunterrichtsräume, soweit im § 7 keine Sonderregelung getroffen ist.
(6) Wenn Sonderunterrichtsräume unter dem Geländeniveau vorgesehen sind, müssen diese Räume eine lichte Höhe von mindestens 3,00 m haben. Außerdem ist für eine reichliche natürliche Belichtung durch möglichst große Fenster vorzusorgen. Der Fußboden solcher Räume darf an der Fensterfront nicht tiefer als 1,50 m unter dem unmittelbar angrenzenden Gelände liegen.
(7) Sonderunterrichtsräume mit ansteigenden Sitzreihen dürfen nur Stufengänge haben, wenn die Anordnung von Rampengängen wegen zu großer Höhenunterschiede nicht möglich ist. Die Gänge müssen mindestens 90 cm breit sein und die Stufen gleiche Auftrittsbreiten haben.
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