Gestaltung des nicht verbauten Teiles des Schulgrundstückes
§ 22
(1) Bei der Festlegung der Art und der Größe der Freisportanlagen ist auf die Schulart und Schulgröße sowie auf das zur Verfügung stehende Gelände Bedacht zu nehmen. Die Anlagen sollen im Schulareal so situiert werden, daß der Unterricht im Schulgebäude nicht gestört wird. Es ist anzustreben, daß die Anlagen den Wettkampferfordernissen entsprechen. Im übrigen ist auf die Ausführung der Anlagen die ÖNORM B 2605 - Anlagen für Spiele und Leichtathletik im Freien; Planungsnorm; Ausgabe Mai 1975, anzuwenden.
(2) Bei der Gestaltung von Freiflächen, die der Verkehrserschließung dienen, ist zu beachten, daß
a) der sichere Zu- und Abgang zur und von der Schule und zu den Verkehrsmitteln möglich ist;
b) die Schüler die Verkehrsmittel ungefährdet besteigen und verlassen können;
c) der Fußgängerverkehr durch Verkehrsmittel nicht gestört wird;
d) die Zufahrt für Rettung und Feuerwehr jederzeit möglich ist;
e) für Radfahrer, Moped- und Motorradfahrer eine gefahrlose Zu- und Abfahrt zu den Abstellplätzen, die außerhalb der Pausenhöfe und Freisportflächen anzulegen sind und möglichst überdacht sein sollen, vorhanden ist;
f) die vorgeschriebenen Parkplätze vorhanden sind;
g) die Müllbeseitigung nach den Grundsätzen der notwendigen Hygiene gesichert ist.
(3) Pausenhöfe müssen mit einem witterungsbeständigen, trittsicheren Bodenbelag versehen und gut überblickbar sein.
(4) Sonstige Freiflächen sind zweckmäßig und pflegeleicht unter Verwendung bodenständiger und witterungsbeständiger Pflanzen gärtnerisch zu gestalten und zu pflegen.
(5) Das Schulgrundstück ist gegen die Nachbargrundstücke in geeigneter Weise gefahrfrei abzugrenzen, wobei der Betrieb der Freisportanlagen zu berücksichtigen ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise