Feuer- und Blitzschutz
§ 20
(1) Soweit sich aus bautechnischen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes ergibt, ist zur Gewährleistung eines ausreichenden Feuerschutzes auf die vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband und den Österreichischen Brandverhütungsstellen herausgegebenen Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz - Schulen, Teil 1, bauliche Maßnahmen, Ausgabe Juni 1977, Bedacht zu nehmen.
(2) Jedes Schulgebäude ist mit einer Blitzschutzanlage auszustatten, die den auf Grund des Elektrotechnikgesetzes verbindlich erklärten Sicherheitsvorschriften entspricht.
(3) Handfeuerlöscher sind in Mauernischen mit gut sichtbaren Hinweisen unterzubringen.
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