Türen
§ 15
(1) Sämtliche Türen von Unterrichtsräumen sowie die Eingangstüren des Schulgebäudes müssen sich nach außen in Richtung des nächstgelegenen Ausganges ins Freie öffnen lassen und dürfen den Fluchtweg nicht behindern.
(2) Die Türen von Unterrichtsräumen müssen mindestens eine Durchgangsbreite von 95 cm und eine Höhe von 2 m haben. Sie dürfen beim Öffnen nicht mehr als 20 cm in den Gang hineinragen.
(3) Verglasungen von Türen müssen bis zu einer Höhe von 2 m gegen mechanische Einwirkungen ausreichend widerstandsfähig und verletzungssicher sein. Dies gilt auch für Fenstertüren und bis zum Boden reichende Verglasungen. Glasflächen in Verkehrswegen müssen deutlich erkennbar sein.
(4) Öffnen die Türen von mehreren Unterrichtsräumen in einen Gang, so sind diese nach Möglichkeit so anzuordnen, daß nicht zwei Türen einander gegenüberliegen.
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