Belichtung und Fenster
§ 16
(1) Alle Räume des Schulgebäudes, insbesondere die Unterrichtsräume, müssen ausreichend belichtet werden. Zu diesem Zweck soll die Gesamtfläche der lichten Fensteröffnungen eines Unterrichtsraumes bei freier Lage des Schulgebäudes mindestens ein Sechstel der Fußbodenfläche betragen. Wird jedoch die Helligkeit durch die besondere Lage des Raumes beschränkt, ist die Fensterfläche entsprechend der Beschränkung zu vergrößern. Eine gesundheitsschädigende oder arbeitsstörende Überbelichtung durch zu große Fenster ist zu vermeiden.
(2) Die Belichtung von Unterrichtsräumen soll in der Regel von einer Seite erfolgen. Der Sturz der Fenster soll möglichst nahe an der Decke liegen und nicht mehr als 0,15 m hoch sein.
(3) Die Brüstungshöhen der Fenster in Unterrichtsräumen sollen in der Regel 1 m betragen und dürfen 0,90 m nicht unterschreiten. Bei Fensterbrüstungen, die niedriger sind als 1 m, muß gegen ein Hinausfallen der Schüler und gegen Verletzung der Schüler durch Glasbruch Vorsorge getroffen werden.
(4) Die Pfeiler der Fensterwände, welche an die Stirnwand des Unterrichtsraumes anschließen, dürfen bis zur Fensterleibung nicht mehr als 0,8 m breit sein. Die Pfeiler zwischen den Fenstern sollen eine Breite von 0,64 m, gemessen an der Außenseite, nicht überschreiten.
(5) Die Fenster müssen funktionsgerecht konstruiert sein und ausreichend wärmedämmend und bei Bedarf schalldämmend ausgeführt werden. Die Fensterflügel einschließlich ihrer Bedienungselemente dürfen in Lüftungsstellung die Schüler nicht gefährden.
(6) Für einen wirkungsvollen Sonnenschutz ist erforderlichenfalls vorzusorgen. Dieser soll so beschaffen sein, daß er eine Blendung der Schüler durch direktes Sonnenlicht verhindert, aber nicht zur Unterbelichtung des Raumes führt.
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