Heizung
§ 18
(1) Zur gleichmäßigen Erwärmung sollen Zentralheizungsanlagen oder zentralgesteuerte Einzelheizungen eingebaut werden. Deckenheizungen dürfen in Schulen nicht Verwendung finden.
(2) Die Wärmeabgabe muß für jeden Raum leicht geregelt werden können. Die Heizkörper müssen leicht zu reinigen sein. Ihre Ausführung und Anordnung im Raum darf zu keiner zusätzlichen Unfallgefahr führen und muß Kälteeinflüssen und schädlicher Zugluft entgegenwirken.
(3) Die Heizungsanlagen müssen so dimensioniert werden, daß folgende Raumtemperaturen erreicht werden:
Wasch- und Duschraum + 24 Grad C Umkleideräume + 22 Grad C Unterrichtsräume, Lehrerzimmer,
Verwaltungsräume (§ 5 Abs. 2 Z. 2),
Garderoben u. dgl. + 20 Grad C
Räume für den praktischen Unterricht
je nach Erfordernis + 16 bis 20 Grad C Turnhallen + 16 Grad C alle übrigen Räume + 15 Grad C
(4) Die in Feuerstätten entstehenden Verbrennungsgase sind unmittelbar durch Rauchgas- bzw. Abgasanlagen (Verbindungsstücke und Rauchfänge) so ins Freie abzuleiten, daß weder eine Brandgefahr noch eine Gefährdung der Gesundheit eintreten kann.
(5) Elektrische, durch Gas oder sonst wie betriebene Heizgeräte mit offenen Glühkörpern dürfen nicht verwendet werden.
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