Sanitärbereich
§ 11
(1) Der Sanitärbereich soll so gelegen sein, daß durch ihn keinerlei Belästigung anderer Funktionsbereiche eintritt. Er ist räumlich nach Geschlechtern zu trennen. Die Räume müssen ausreichend be- und entlüftbar sein (§ 19). Die Sanitäranlagen sind ausreichend zu belichten bzw. zu beleuchten, wobei der Belichtung durch Tageslicht nach Möglichkeit der Vorzug einzuräumen ist.
(2) Für die Schüler ist die erforderliche Anzahl von WC-Zellen vorzusehen, und zwar je 20 Burschen eine, je 20 Mädchen zwei Zellen. Diese WC-Zellen sind entsprechend zu dimensionieren und mit nach innen aufschlagenden Türen abzuschließen. Die WC-Zellen sind durch Trennwände zu teilen, die als Patenttrennwände ausgeführt höchstens 10 cm oberhalb des Fußbodens beginnen dürfen. Die Wände sind bis zu einer Höhe von mindestens 1,50 m mit Fließen oder mit einem abwaschbaren Belag zu versehen. Die Türen der WC-Zellen sind mit Verschlüssen auszustatten, die von außen mit Steckschlüsseln zu öffnen sind. Die Höhe der Sitzmuscheln muß den Größenverhältnissen der Schüler angepaßt sein. Sie sind tunlichst als Tiefspülklosette einzurichten. Die Fußböden müssen einen wasserdichten Belag haben. Die Abflußrohre sind aus dauerhaftem, festem und undurchlässigem Baustoff herzustellen.
(3) Für Burschen sind außerdem entsprechende säurefeste und wasserdichte Pißbecken mit Wasserspülung anzubringen. Hiebei ist je eine erforderliche WC-Zelle ein Pißbecken zu berechnen.
(4) Die Wände der Vorräume sind bis zur Höhe von mindestens 1,50 m mit Fließen oder mit einem abwaschbaren Belag zu versehen. Der Vorraum ist mit mindestens einem Handwaschbecken, einem Seifenspender und einer Möglichkeit zum Händetrocknen auszustatten. Ihre Höhe ist dem Alter der Schüler anzupassen. Bei der Wahl eines Papierhandtuchspenders ist auch ein entsprechender Abfallbehälter vorzusehen.
(5) Für Behinderte, insbesondere Rollstuhlfahrer, sind die WC in der Nähe der von Behinderten benützten Unterrichtsräume anzuordnen und nach den Richtlinien für behindertengerechtes (rollstuhlgerechtes) Bauen zu gestalten.
(6) Für die Lehrpersonen sind eigene WC-Anlagen, getrennt nach Geschlechtern, vorzusehen.
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