Kleiderablagen
§ 12
(1) In den Schulen sind geeignete Einrichtungen zur Ablage von Überkleidern und der Schuhe einzurichten. Werden dafür eigene Räume oder zur Trennung des Schulbereiches in einen Schmutz- und einen Sauberbereich eine Zentralgarderobe vorgesehen, so sind möglichst für jede Klasse versperrbare Räume oder Abteile zu erstellen. Diese Räume müssen heizbar sein und über entsprechende Be- und Entlüftungsanlagen verfügen. Sind Garderobenschränke vorgesehen, so sind diese mit einer entsprechenden Be- und Entlüftungsanlage auszustatten. Die Möglichkeit zur Trocknung nasser Bekleidung ist vorzusehen.
(2) Die Garderobenräume, Garderobenabteile und Garderobenschränke sind mit einer entsprechenden Anzahl von Aufhängevorrichtungen für Kleider auszustatten. Die Kleiderhaken dürfen nicht in den Bewegungsraum hineinragen. Die Abstände der Haken haben mindestens 15 cm zu betragen. Für Schuhe sind Abstellroste vorzusehen. Das von Überkleidern, Schuhen und Schirmen abtropfende Wasser darf nicht in den Gang fließen können.
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