Allgemeine Raumerfordernisse
§ 5
(1) In jeder Schule sind die notwendigen Unterrichts- und Nebenräume sowie Pausenflächen vorzusehen. Der Raumbedarf für die zur Errichtung, Erweiterung oder Erneuerung gelangende Schule ist in einem Raum- und Funktionsprogramm festzulegen. Grundlage hiefür sind die Schulart, die Schulorganisation, die jeweils gültigen Lehrpläne sowie die voraussichtliche Zahl der zu unterrichtenden Schüler.
(2) Jede Schule hat aufzuweisen:
1. die erforderlichen Unterrichtsräume wie Klassenzimmer, Lehrerzimmer und Unterrichtsmittelzimmer, Sonderunterrichtsräume;
2. die für die Schulführung erforderlichen Räume wie ein Zimmer für den Leiter der Schule, erforderlichenfalls ein Zimmer für seinen Stellvertreter, ein Sekretariat, einen Archivraum, ein Konferenzzimmer, einen Film- und Festsaal, eine Bücherei, erforderlichenfalls ein Zimmer für die Lehrerpersonalvertretung, die erforderlichen Räume für den Schularzt, einen Erste-Hilfe-Raum, ein Elternsprechzimmer, ein Schulbuffet, einen Raum zur Einnahme von Mahlzeiten durch Schüler und Lehrer;
3. die erforderlichen sonstigen Räume wie einen Vervielfältigungsraum, einen Papier- und Drucksortenlagerraum, einen Dienstraum für den Schulwart mit Lagerungsmöglichkeit, einen Aufenthaltsraum für das Reinigungs- und das sonstige Hilfspersonal, welcher mit den erforderlichen Sitzgelegenheiten, Tischen, je einem Schrankabteil pro Bediensteten und einer Waschgelegenheit mit kaltem und warmem Fließwasser versehen sein muß, die erforderlichen Putzmittelräume (je Geschoß einen Raum), eine Hauswerkstätte, Lagerräume und Räume für die Geräte und Maschinen zur Pflege der Außenanlagen und für die Schneeräumung usw.
(3) In Schulen, in denen der Unterricht in Schülergruppen erteilt wird, sind die erforderlichen zusätzlichen Unterrichtsräume vorzusehen, wobei von einer möglichst hohen Auslastung der Unterrichtsräume auszugehen ist.
(4) Unterrichtsräume sind entsprechend den örtlichen klimatischen und Belichtungsverhältnissen anzuordnen.
(5) Die Größe der Unterrichtsräume hängt ab von der Zahl und dem Alter der Schüler, von der Unterrichtsorganisation, von den Anforderungen der Sicherheit, der Akustik und einer ausreichenden Belichtung sowie von der Größe der notwendigen Einrichtungen und den erforderlichen Bewegungsflächen.
(6) Der nach den baurechtlichen Vorschriften erforderliche Schutzraum soll ohne Beeinträchtigung seiner Schutzfunktion für schulische Zwecke (z. B. Zentralgarderobe) mitverwendet werden.
(7) Die einzelnen Räume müssen entsprechend ihrer Bestimmung gut lesbar bezeichnet sein.
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