Fußböden
§ 13
(1) Die Fußböden müssen dem Verwendungszweck der einzelnen Räume entsprechen, rutschsicher und leicht zu reinigen sein. Sie müssen ausreichenden Feuchtigkeits-, Wärme- und Schallschutz gewährleisten.
(2) Holzfußböden müssen eine Oberflächenbehandlung (Versiegelung) erhalten.
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