Elektroinstallation und Beleuchtung
§ 17
(1) Elektrische Anlagen sowie Beleuchtungseinrichtungen sind entsprechend den auf Grund des Elektrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 57/1965, verbindlich erklärten Sicherheitsvorschriften ("SNT"-Vorschriften) zu errichten.
(2) In den Unterrichtsräumen dürfen nur abgeschirmte Lichtquellen benützt werden. Bei Anwendung indirekter Beleuchtung ist für ein entsprechendes Reflektionsvermögen der Decke vorzusorgen.
(3) Die Beleuchtungskörper sind in einem Mindestabstand von 2,50 m vom Fußboden so anzubringen, daß eine möglichst gleichmäßige, ausreichende und blendungsfreie Beleuchtung der Arbeitsflächen erfolgt. Beleuchtungskörper in Turnsälen sowie auf Turn- und Sportplätzen sind gegen Beschädigung zu schützen.
(4) Die Beleuchtungsstärke hat zu betragen:
a) an den Arbeitsplätzen in Unterrichtsräumen, Lehrmittelzimmern und Lehrerzimmern mindestens 250 Lux,
b) an Arbeitsplätzen in Zeichensälen, Labors und Räumen für praktische Arbeit mindestens 500 Lux,
c) in Turnsälen mindestens 250 Lux,
d) auf Stiegen und Gängen mindestens 60 Lux,
e) in Garderoben und Sanitäranlagen mindestens 120 Lux.
Die Beleuchtungsstärke muß bei den unter lit. a und b angeführten Räumen auf den Arbeitsflächen und im Rahmen der lit. c bis e 1 m oberhalb der Bodenfläche gegeben sein.
(5) Für die Tafel ist eine blendungsfreie, gesondert schaltbare Beleuchtung mit Abschirmung gegen die Sitzreihen vorzusehen.
(6) Die Beleuchtungen sind zu Beleuchtungsgruppen zusammenzufassen und müssen gesondert schaltbar sein.
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