Größe des Schulgrundstückes
§ 2
Das Schulgrundstück ist so zu bemessen, daß bei einem entsprechend großen Vorplatz die für den Schulbetrieb erforderlichen Gebäude und Anlagen errichtet werden können. Das Ausmaß des Schulgrundstückes soll ohne Berücksichtigung der Freisportanlage, der Turnhalle, Werkstätten und sonstigen Räumen für den praktischen Unterricht und der Verkehrsflächen, nach einem dreijährigen Durchschnitt gerechnet, je Schüler 20 m2 betragen.
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