Nebeneinrichtungen
§ 23
(1) In jedem Schulgebäude sind eine Pausenzeichenanlage, allenfalls eine Rundsprechanlage und die Empfangsanlagen für Rundfunk und Fernsehen einzubauen.
(2) Für die Erste Hilfe muß in einem geeigneten und ständig zugänglichen Raum eine entsprechende Ausstattung vorhanden sein.
(3) Bei Bedarf ist für jede Schule eine geeignete Ein- oder Abstellmöglichkeit für Wintersportgeräte zu schaffen.
(4) In Unterrichtsräumen, Pausenräumen und Gängen angebrachte Vitrinen müssen bruchsicher verglast werden.
(5) Für den Brand- und Katastrophenfall muß eine von der öffentlichen Stromversorgung unabhängige, für den gesamten Schulkomplex wirksame Alarmierungsmöglichkeit vorhanden sein.
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