Schulmöbel
§ 9
(1) Die Tische und Stühle für die Schüler müssen so beschaffen sein, daß bei ihrer Benützung gesundheitliche Schäden ausgeschlossen bleiben und vorzeitige Ermüdungserscheinungen vermieden werden.
(2) Tische und Stühle müssen der jeweiligen Größe der Schüler entsprechen. Sie müssen leicht zu reinigen sein und die Möglichkeit einer Verletzung weitgehend ausschließen.
(3) Bei Anschaffung oder Anfertigung von Schulmöbeln sind die Bestimmungen der ÖNORM A 1650 - Sessel und Tische für den allgemeinen Unterricht in Schulen; allgemeine Anforderungen, Maße, Kennzeichnung, technische Anforderungen; Ausgabe Juli 1979, einzuhalten.
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