Räume für den praktischen Unterricht
§ 7
(1) Räume für den praktischen Unterricht, deren Benutzung Lärm, Rauch, gebäudemäßige Erschütterungen u. dgl. verursacht oder eine Gefährdung von Personen oder Sachen außerhalb derselben mit sich bringt, sind im Schulgebäude von den sonstigen Unterrichtsräumen und den Verwaltungsräumen (§ 5 Abs. 2 Z. 2) möglichst abgesondert zu situieren.
(2) Aus Sicherheitsgründen sind Maschinenwerkstätten sowie Sonderwerkstätten ab einer entsprechenden Größe von den Handwerkstätten räumlich zu trennen.
(3) Für die Aufstellung, Handhabung und den Betrieb der Maschinen, Geräte und Vorrichtungen gelten die Sicherheitsvorschriften für die gewerblichen Betriebsanlagen. Die Schutzvorrichtungen an den Maschinen, Geräten und sonstigen Vorrichtungen müssen den Dienstnehmerschutzvorschriften entsprechen. Diese gelten auch hinsichtlich der erforderlichen Fluchtwege. Jede Arbeitsmaschine ist mit einer Notausschaltung auszustatten, durch deren Betätigung sämtliche im Raum befindliche Maschinen außer Betrieb gesetzt werden.
(4) In Werkstätten, Labors, Experimentierräumen und sonstigen Räumen mit Staub-, Rauch-, Gas- und Rußentwicklung sowie in Räumen mit Holzbearbeitungsmaschinen sind die notwendigen Absaugevorrichtungen anzubringen.
(5) Für Erste Hilfe muß in jeder Werkstätte, in jedem Labor und in jedem Experimentierraum an leicht zugänglicher Stelle ein gut sichtbarer gekennzeichneter Verbandskasten vorhanden sein.
(6) In den Werkstätten, Labors und Experimentierräumen sowie in den Gängen hiezu sind normgerechte Handfeuerlöscher in ausreichender Anzahl griffbereit anzubringen.
(7) Die Räume für praktische Arbeit und die Nebenräume (Lager-, Verwaltungs-, Sanitär-, Umkleideräume usw.) müssen hinsichtlich ihrer Zahl, Größe und Ausstattung der Art und dem Umfang des lehrplanmäßigen Unterrichtes in praktischer Arbeit entsprechen. Arbeitsräume, in denen die Aufsicht von einem Lehrerzimmer aus geführt wird, müssen voll einsehbar sein.
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