Leiter- und Lehrerzimmer, Archiv
§ 8
(1) Die Zimmer für den Leiter der Schule und gegebenenfalls für seinen Stellvertreter haben eine Mindestgröße von 20 m2 aufzuweisen und sind mit einem Schreibtisch mit versperrbarer Lade, den erforderlichen Schränken für Amtsschriften sowie einem Tisch und den erforderlichen Stühlen auszustatten. Eine Waschgelegenheit mit kaltem und warmem Fließwasser muß sich im Zimmer befinden oder zumindest in unmittelbarer Nähe erreichbar sein.
(2) Die Größe der Lehrerzimmer hat sich nach der Anzahl der Lehrer, für die sie bestimmt sind, zu richten, darf aber 20 m2 nicht unterschreiten. Die Lehrerzimmer sind so auszustatten, daß jedem Lehrer ein eigener Arbeitsplatz und ein versperrbares Schrankabteil zur Verfügung steht. Desweiteren ist im Lehrerzimmer ein Erste-Hilfe-Kasten einzurichten sowie im Lehrerzimmer selbst oder zumindest in unmittelbarer Nähe desselben für eine verschließbare und belüftete Garderobe und eine geeignete Waschgelegenheit mit kaltem und warmem Fließwasser vorzusorgen. Der Erste-Hilfe-Kasten muß der ÖNORM Z 1020 - Verbandkästen für Betriebe und Einzelschutzräume; Anforderungen, Inhalt, Prüfung, Normkennzeichnung; Ausgabe August 1983, entsprechen.
(3) Die Größe des Archivraumes für die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung von Amtsschriften, Dokumenten und sonstigem Schriftverkehr ist der Größe der Schule anzupassen.
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