Lüftung
§ 19
(1) Die Lufterneuerung in allen Räumen, Gängen und Stiegen muß durch Fenster, Luftschächte oder eine entsprechend wirksame mechanische Lüftungsanlage erfolgen. Der Be- und Entlüftung durch Fenster ist der Vorzug zu geben. In diesem Fall ist eine zusätzliche Be- und Entlüftung der Küchen, der Vorratsräume, der Kleiderablagen, der Umkleideräume und der Sanitäranlagen vorzusehen. Die Luftschächte sind bei Sanitäranlagen so zu dimensionieren, daß die Be- und Entlüftung auch bei Stromausfall noch funktionsfähig ist.
(2) Lüftungs- und Klimaanlagen sind so auszuführen, daß sie geräuscharm und ohne Zugbelästigung arbeiten. Sie müssen sich bei Auslösen eines Feueralarms selbständig ausschalten.
(3) In Räumen, in denen mit übelriechenden oder giftigen Stoffen gearbeitet wird, sind Absaugevorrichtungen anzubringen. Sie sind so zu führen und auszubilden, daß sie für die Schulen und für die Nachbarschaft keine Gefahren und Belästigungen verursachen. Gegen den Raum, in dem sie angebracht ist, muß die Absaugevorrichtung abgeschirmt sein.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise