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Steiermärkisches Hinweisgeberschutzgesetz – StHSchG

StHSchG
In Kraft seit 21. Juni 2022
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

§ 1 Ziel

(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Einrichtung von Hinweisgebersystemen im Kompetenzbereich des Landes für Hinweise auf Verstöße gegen die in § 3 definierten Rechtsbereiche sowie der Schutz von Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern und Personen in deren Umkreis (§ 19 Abs. 2) bei Verstoßmeldungen.

(2) Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz:

1. die Einrichtung von Hinweisgebersystemen für die interne Meldung von Verstößen gegen Unionsrecht beim Land, bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden, den durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörpern und sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts;

2. die Einrichtung eines Hinweisgebersystems für die externe Meldung von Verstößen gegen Unionsrecht in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes;

3. den mit Meldungen an eine Meldestelle oder einer Offenlegung im Zusammenhang stehenden Schutz von Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern und Personen, in deren Umkreis (§ 19 Abs. 2).

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1. Verstöße : Handlungen und Unterlassungen, die in den Geltungsbereich gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 und § 3 fallen und rechtswidrig sind oder dem Ziel oder Zweck der Unionsrechtsakte, die unter § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 und § 3 fallen, zuwiderlaufen;

2. Informationen über Verstöße: Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente, in Bezug auf tatsächliche oder mögliche Verstöße, die in der Organisation, in der die Hinweisgeberin/der Hinweisgeber tätig ist oder war, oder in einer anderen Organisation, mit der die Hinweisgeberin/der Hinweisgeber aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit in Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie in Bezug auf Versuche der Verschleierung solcher Verstöße;

3. Meldung: die mündliche oder schriftliche Meldung von Informationen über Verstöße an eine interne oder externe Meldestelle;

4. Hinweisgeberin/Hinweisgeber: eine natürliche Person, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erlangte Informationen über Verstöße meldet oder offenlegt;

5. betroffene Person: eine natürliche oder eine juristische Person, die in der Meldung oder Offenlegung als eine Person bezeichnet wird, die den Verstoß begangen hat, oder mit der die bezeichnete Person verbunden ist;

6. Offenlegung : das öffentliche Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße;

7. Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit : Zusammenhang in Hinblick auf berufliche Tätigkeiten im öffentlichen oder privaten Sektor, durch die Personen unabhängig von der Art der Tätigkeiten Informationen über Verstöße erlangen und bei denen sich diese Personen Benachteiligungen ausgesetzt sehen könnten, wenn sie diese Informationen melden würden;

8. Folgemaßnahmen: von der internen oder externen Meldestelle ergriffene Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zum Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß, unter anderem durch interne Nachforschungen, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Maßnahmen zur (Wieder-)Einziehung von Mitteln oder Abschluss des Verfahrens;

9. Rückmeldung: die Information an die Hinweisgeberin/den Hinweisgeber über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für diese Folgemaßnahmen;

10. Benachteiligung : direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen in einem beruflichen Kontext, die durch eine interne oder externe Meldung oder Offenlegung ausgelöst werden und durch die der Hinweisgeberin/dem Hinweisgeber ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann.

§ 3

§ 3 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Meldung von Verstößen gegen Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der im Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 aufgelisteten Rechtsakte der Union fallen und folgende Bereiche des Unionsrechts betreffen:

1. öffentliches Auftragswesen,

2. Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

3. Produktsicherheit und -konformität,

4. Verkehrssicherheit,

5. Umweltschutz,

6. Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,

7. Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,

8. öffentliche Gesundheit,

9. Verbraucherschutz,

10. Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Meldung von Verstößen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Art. 325 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie gemäß den genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsrechtsakten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für die Meldung von Verstößen gegen Binnenmarktvorschriften im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AEUV, einschließlich Verstöße gegen Unionsrechtsakte über Wettbewerb und staatliche Beihilfen, sowie Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen zur Verschaffung eines steuerlichen Vorteils, der dem Ziel oder dem Zweck des Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.

(4) Für die im Teil II des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 aufgelisteten sektorspezifischen Unionsrechtsakte gilt dieses Gesetz nur insoweit, als es sich dabei um Angelegenheiten der Landesgesetzgebung handelt und die betreffende Frage durch diese sektorspezifischen Rechtsakte nicht verbindlich geregelt ist.

(5) Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften über den Schutz von Verschlusssachen und über die anwaltliche und notarielle Verschwiegenheitspflicht sowie die gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten der Angehörigen der Gesundheitsberufe und über das richterliche Beratungsergebnis nicht berührt. Weiters lässt dieses Gesetz die Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung 1975 unberührt.

(6) Dieses Gesetz gilt für anonyme Meldungen von Verstößen nur insoweit, als Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber Anspruch auf Schutz nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts haben, wenn ihre Identität ohne ihr Zutun anderen bekannt wird und Schutzwürdigkeit im Sinne des § 4 besteht.

§ 4

§ 4 Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern

(1) Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber sind schutzberechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen erlangten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und Verstöße betreffen, die unter § 1 Abs. 2 und § 3 fallen.

(2) Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber, die unter den Voraussetzungen des Abs. 1 einen Verstoß an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union melden, sind in gleicher Weise gemäß dem 4. Abschnitt schutzberechtigt wie Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber, die eine Meldung an eine externe Meldestelle abgeben.

(3) Meldungen, die offenkundig falsch oder irreführend gegeben werden, sind von den Meldestellen, die sie erhalten, jederzeit mit der Nachricht an die Hinweisgeberin/den Hinweisgeber abzulehnen, dass derartige Meldungen Schadenersatzansprüche begründen und gegebenenfalls gerichtlich oder als Verwaltungsübertretungen (§ 25) verfolgt werden können.

§ 5

§ 5 Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers

(1) Die Identität der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers darf anderen Personen als jenen, die mit den Aufgaben der internen/externen Meldestelle betraut sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers offengelegt werden. Dies gilt auch für Informationen, aus denen die Identität der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers direkt oder indirekt ableitbar ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Identität der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers und die im Abs. 1 zweiter Satz genannten Informationen dann offengelegt werden, wenn dies im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 seiner Art nach unerlässlich sowie im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers und auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe verhältnismäßig ist. In diesem Fall ist die Hinweisgeberin/der Hinweisgeber davon vor der Offenlegung ihrer/seiner Identität unter Darlegung der Gründe schriftlich zu verständigen, es sei denn, die Verständigung würde dieses Verfahren gefährden.

(3) Abs. 1 gilt auch für jede von einer Meldung betroffene Person. Die Offenlegung der Identität einer von einer Meldung betroffenen Person oder sonstiger Informationen, aus denen die Identität dieser Person direkt oder indirekt abgeleitet werden kann, ist im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 dann zulässig, wenn dies seiner Art nach unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe verhältnismäßig ist.

(4) Wird der Inhalt einer Meldung anderen als den zuständigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einer internen oder der externen Meldestelle bekannt, insbesondere, weil die Meldung nicht unmittelbar in der zuständigen Meldestelle eingelangt ist, ist diesen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern die Offenlegung der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers und der betroffenen Person untersagt.

(5) Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber, interne und externe Meldestellen sowie Behörden dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen auf Grund einer Meldung bekannt werden, nur für Zwecke dieses Gesetzes und nur im dafür erforderlichen Ausmaß benutzen oder offenlegen.

§ 6

§ 6 Dokumentation der Meldungen

(1) Die interne und externe Meldestelle haben alle bei ihnen eingehenden Meldungen unter Bedachtnahme auf das Vertraulichkeitsgebot nach § 5 und den Schutz der Identität der betroffenen Person zu dokumentieren.

(2) Telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung eingehende Meldungen, die mit Zustimmung der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers unter Anwendung eines technischen Hilfsmittels aufgezeichnet werden, können durch Aufbewahrung einer Tonaufzeichnung des Gesprächs in einem standardisierten und offenen Dateiformat oder durch Verschriftlichung des aufgezeichneten Gesprächs in Form einer vollständigen und genauen Niederschrift dokumentiert werden. Wird eine Niederschrift erstellt, ist der Hinweisgeberin/dem Hinweisgeber Gelegenheit zu geben, die Niederschrift zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und mit ihrer/seiner Unterschrift zu bestätigen.

(3) Telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung eingehende Meldungen, die nicht aufgezeichnet werden, sind durch Erstellung eines Gesprächsprotokolls zu dokumentieren; Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(4) Erfolgt die Meldung durch persönliche Vorsprache, ist das Gespräch mit Zustimmung der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels aufzuzeichnen und in der Folge durch Aufbewahrung des aufgezeichneten Gespräches in einem standardisierten und offenen Dateiformat oder durch Erstellung eines genauen Protokolls über die Zusammenkunft zu dokumentieren; im letztgenannten Fall gilt Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.

§ 7

§ 7 Offenlegung

Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber, die Informationen über Verstöße offenlegen, haben Anspruch auf Schutz nach diesem Gesetz, wenn

1. sie die Meldung zuvor einer internen oder externen Meldestelle gegeben haben, ohne dass diese innerhalb der in § 11 Abs. 5 und § 16 Abs. 7 bestimmten Frist geeignete Folgemaßnahmen getroffen hätte, oder

2. ein hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass sie bei einer vorherigen Meldung an die externe Meldestelle Benachteiligungen zu befürchten haben oder auf Grund besonderer Umstände des Falles geringe Aussichten bestehen, dass wirksam gegen Verstöße vorgegangen wird, insbesondere, weil Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten oder weil Absprachen oder eine Beteiligung der externen Meldestelle befürchtet werden, oder

3. ein hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann, wie etwa in einer Notsituation oder bei Gefahr eines irreversiblen Schadens.

2. Abschnitt

Internes Hinweisgebersystem

§ 8

§ 8 Verpflichtung zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems

(1) Nachstehende juristische Personen sind zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems verpflichtet:

1. das Land;

2. Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnerinnen/Einwohnern; für die Zahl der Einwohnerinnen/Einwohner ist die gemäß § 15 Abs. 2 und 2a der Gemeindeordnung 1967 bestimmte Zahl maßgeblich;

3. Gemeindeverbände mit mindestens 50 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern,

4. durch Landesgesetz eingerichtete Selbstverwaltungskörper und sonstige durch Landesgesetz eingerichtete juristische Personen, deren Organisation durch Landesgesetz geregelt wird, mit mindestens 50 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern.

(2) Interne Hinweisgebersysteme können von Gemeinden auch gemeinsam oder durch gemeinsame Behördendienste betrieben werden, sofern sichergestellt ist, dass die Anforderungen an die internen Hinweisgebersysteme (§ 10) eingehalten werden und die internen von den externen Hinweisgebersystemen getrennt und gegenüber diesen unabhängig sind.

§ 9

§ 9 Zugang zum internen Hinweisgebersystem

Zugang zum internen Hinweisgebersystem haben Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einer juristischen Person nach § 8 Abs. 1, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben.

§ 10

§ 10 Anforderungen an interne Hinweisgebersysteme

(1) Die juristischen Personen nach § 8 Abs. 1 haben – unbeschadet des § 8 Abs. 2 – einen oder mehrere Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer oder Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder eine Organisationseinheit mit den Aufgaben der internen Meldestelle zu betrauen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die mit diesen Aufgaben betrauten Personen geeignet und unparteiisch sowie befugt sind, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen.

(2) Juristische Personen nach § 8 Abs. 1 haben die Möglichkeit interne Hinweisgebersysteme durch einen externen Dritten betreiben zu lassen; Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die interne Meldestelle ist so zu gestalten, einzurichten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt und Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die nicht mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut sind, der Zugriff auf Informationen zur Identität der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, verwehrt ist.

(4) Die Meldung von Verstößen erfolgt schriftlich oder mündlich oder in beiden Formen. Im Fall der Zulässigkeit mündlicher Hinweise müssen diese telefonisch oder mit einem anderen Mittel der mündlichen Kommunikation gegeben werden können. Auf Ersuchen der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers, dem innerhalb von zwei Wochen zu entsprechen ist, hat eine Zusammenkunft zur Besprechung der Meldung stattzufinden.

(5) Interne Hinweisgebersysteme sind in einer Weise einzurichten und zu betreiben, die Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber dazu anregt, Meldungen über Verstöße bevorzugt an die interne Meldestelle anstelle der zuständigen externen Meldestelle zu richten.

§ 11

§ 11 Aufgaben der internen Meldestelle, Verfahren

(1) Die interne Meldestelle hat Meldungen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen und der Hinweisgeberin/dem Hinweisgeber Rückmeldung zu erstatten. Dies gilt nicht für anonyme Meldungen.

(2) Das Einlangen einer Meldung ist binnen sieben Tagen ab ihrem Einlangen schriftlich zu bestätigen.

(3) Die Hinweisgeberin/Der Hinweisgeber ist erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Informationen zu ersuchen.

(4) Jede Meldung ist auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die interne Meldestelle muss einer Meldung nicht nachgehen,

1. die nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt oder

2. aus der keine Anhaltspunkte für ihre Stichhaltigkeit hervorgehen.

Offenkundig falsche oder irreführende Meldungen sind § 4 Abs. 3 entsprechend abzulehnen.

(5) Eine Rückmeldung hat spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Meldung zu erfolgen. In der Rückmeldung ist bekannt zu geben,

1. welche Folgemaßnahmen, wie interne Nachforschungen und Untersuchungen, die interne Meldestelle ergriffen hat oder zu ergreifen beabsichtigt oder

2. aus welchen Gründen die interne Meldestelle die Meldung nicht weiterverfolgt.

§ 12

§ 12 Informationspflicht

Die juristischen Personen nach § 8 Abs. 1 haben Informationen über ihr internes Hinweisgebersystem und dessen Nutzung in einer Form bereitzustellen, die es jenen Personen, die zur Meldung über dieses interne Hinweisgebersystem berechtigt sind, ermöglicht, das interne Hinweisgebersystem zweckentsprechend zu nutzen. Weiters haben sie Informationen über die Verfahren für externe Meldungen an die jeweils zuständigen Meldestellen in leicht zugänglicher und verständlicher Form bereitzustellen.

3. Abschnitt

Externes Hinweisgebersystem

§ 13

§ 13 Externe Meldestelle

(1) Für die Erstattung und Behandlung von Meldungen von Verstößen gegen die vom Geltungsbereich des Gesetzes erfassten Unionsrechtsakte, soweit es sich dabei um Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes handelt, ist beim Amt der Landesregierung eine unabhängige Stelle mit der Bezeichnung „Externe Meldestelle“ eingerichtet. Die Landesregierung hat zur Besorgung der Aufgaben der externen Meldestelle besonders geschulte Bedienstete zu bestellen. Die Bestellung erfolgt für fünf Jahre. Die externe Meldestelle ist mit angemessenen Ressourcen auszustatten.

(2) Die Bediensteten sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Bediensteten sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung der Identität der Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber, der von der Meldung betroffenen Personen und der Personen gemäß § 19 Abs. 2 zu erteilen.

(3) Den Bediensteten steht unter Fortzahlung der Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Zeit zu.

(4) Die Bediensteten dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(5) Die Tätigkeit der Bediensteten ruht:

1. ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und

2. während der Zeit

a) der Suspendierung,

b) der Außerdienststellung,

c) einer Abwesenheit vom Dienst von länger als drei Monaten.

d) der Ableistung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes.

(6) Die Tätigkeit der Bediensteten endet:

1. mit dem Ablauf der Bestellungsdauer,

2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

3. mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst,

4. durch Verzicht.

(7) Die Bediensteten sind mit Bescheid der Landesregierung abzuberufen, wenn sie

1. aus gesundheitlichen Gründen ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können oder

2. die ihnen obliegenden Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben oder

3. ein mit ihrer Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt haben oder

4. durch ein ordentliches Gericht rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurden.

§ 14

§ 14 Zugang zum externen Hinweisgebersystem

(1) Zugang zum externen Hinweisgebersystem haben alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, insbesondere

1. Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer oder Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sowie ehemalige Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer oder Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, soweit sie Informationen über Verstöße im Rahmen ihres beendeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erlangt haben,

2. Selbstständige,

3. Anteilseignerinnen/Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikantinnen/Praktikanten,

4. Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmerinnen/Auftragnehmern, Unterauftragnehmerinnen/Unterauftragnehmern und Lieferantinnen/Lieferanten arbeiten, und

5. Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.

(2) Eine Meldung von Verstößen an das externe Hinweisgebersystem kann nach Nutzung eines internen Hinweisgebersystems oder ohne vorherige Nutzung eines internen Hinweisgebersystems erfolgen.

(3) Der externen Meldestelle sollen Meldungen vorzugsweise in Fällen erstattet werden, in denen die Behandlung der Meldung im internen Hinweisgebersystem entsprechend den Bestimmungen des 2. Abschnittes nicht möglich, nicht zweckentsprechend oder nicht zumutbar ist oder sich als erfolglos oder aussichtslos erwiesen hat.

§ 15

§ 15 Aufgaben der externen Meldestelle, Grundsätze für die Aufgabenerfüllung

(1) Die externe Meldestelle hat Meldungen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen und der Hinweisgeberin/dem Hinweisgeber Rückmeldung zu erstatten. Dies gilt nicht für anonyme Meldungen.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 hat sich die externe Meldestelle eines Hinweisgebersystems zu bedienen, das so zu gestalten, einzurichten und zu betreiben ist, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in der Meldung gegebenen Informationen, insbesondere die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers und der betroffenen Person, gewährleistet ist und jenen Bediensteten der externen Meldestelle, die nicht mit den Aufgaben der externen Meldestellen betraut sind, der Zugriff auf diese Informationen verwehrt ist. Für den Fall, dass bei der externen Meldestelle Meldungen über Verstöße ohne Nutzung des hiefür vorgesehenen externen Hinweisgebersystems einlangen, ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Meldungen vollständig und unverzüglich der/dem zuständigen Bediensteten übermittelt werden und die Identität der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers und der betroffenen Personen nicht offengelegt werden.

§ 16

§ 16 Verfahren

(1) Die Meldung von Verstößen kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Eine mündliche Meldung muss telefonisch, mittels anderer Art der Sprachübermittlung oder auf Ersuchen der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers innerhalb von zwei Wochen in Form einer Zusammenkunft zur Besprechung der Meldung möglich sein.

(2) Das Einlangen einer Meldung ist der Hinweisgeberin/dem Hinweisgeber unverzüglich, spätestens sieben Tage ab ihrem Einlangen schriftlich zu bestätigen. Hiervon ist abzusehen, wenn sich die Hinweisgeberin/der Hinweisgeber ausdrücklich gegen eine Bestätigung ausgesprochen hat oder hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass die Bestätigung des Einlangens der Meldung den Schutz der Identität der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers beeinträchtigen würde.

(3) Die externe Meldestelle hat jede Meldung unverzüglich auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen, die Hinweisgeberin/den Hinweisgeber erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Informationen zu ersuchen und die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen.

(4) Im Zuge der Überprüfung der Meldung auf ihre Stichhaltigkeit hat die externe Meldestelle nach Möglichkeit zu ermitteln, inwieweit die Hinweisgeberin/der Hinweisgeber die Meldung einer internen Meldestelle gegeben hat oder geben hätte können. Je nach Ergebnis dieser Ermittlungen ist mit der Hinweisgeberin/dem Hinweisgeber die Zweckmäßigkeit einer vorhergehenden Inanspruchnahme eines internen Hinweisgebersystems zu erörtern.

(5) Die externe Meldestelle kann nach ordnungsgemäßer Prüfung des Sachverhalts entscheiden, dass ein Verstoß eindeutig geringfügig ist und mit Ausnahme des Abschlusses des Verfahrens keine weiteren Folgemaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes erfordert. Der Schutz vor Benachteiligungen bleibt davon unberührt. Im Fall der Geringfügigkeit teilt die externe Meldestelle der Hinweisgeberin/dem Hinweisgeber ihre Entscheidung und die Gründe hiefür mit.

(6) Die externe Meldestelle kann ein Verfahren im Fall von wiederholten Meldungen abschließen, wenn die Meldung im Vergleich zu einer vorangegangenen Meldung, für die die einschlägigen Verfahren abgeschlossen wurden, keine zweckdienlichen neuen Informationen über Verstöße beinhalten, es sei denn, neue rechtliche oder sachliche Umstände rechtfertigen ein anderes Vorgehen. In diesem Fall teilt die externe Meldestelle der Hinweisgeberin/dem Hinweisgeber ihre Entscheidung und die Gründe hiefür mit.

(7) Die externe Meldestelle hat der Hinweisgeberin/dem Hinweisgeber spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Meldung eine Rückmeldung zu übermitteln. In hinreichend begründeten Fällen kann die Rückmeldung binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Meldung erfolgen. In diesem Fall sind der Hinweisgeberin/dem Hinweisgeber die Gründe hiefür mitzuteilen. In der Rückmeldung sind bekanntzugeben,

1. das Ergebnis der Überprüfung und

2. die ergriffenen oder noch zu ergreifen beabsichtigten Folgemaßnahmen oder

3. die Gründe aus welchen die Meldung nicht weiterverfolgt wird.

(8) Die externe Meldestelle hat Meldungen, deren Prüfung nicht in ihre Zuständigkeit fällt, auf sichere Weise an die zuständige externe Meldestelle des Bundes oder eines Landes weiterzuleiten und die Hinweisgeberinnen/den Hinweisgeber hiervon zu verständigen.

(9) Die externe Meldestelle hat Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber beim Kontakt mit den für den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen zuständigen Behörden und Gerichten wirksam zu unterstützen.

§ 17

§ 17 Informationspflicht

(1) Die externe Meldestelle hat in einem gesonderten und leicht zugänglichen Abschnitt ihrer Internetseite insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:

1. die Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgebern nach § 4;

2. die Kontaktdaten für die Vornahme von Meldungen, insbesondere E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer mit der Angabe, ob die Telefongespräche aufgezeichnet werden;

3. die Bediensteten, die für die Bearbeitung von Meldungen zuständig sind, insbesondere für die Übermittlung gemäß Abs. 2, die Entgegennahme von Meldungen und die Ergreifung entsprechender Folgemaßnahmen und die Aufrechterhaltung des Kontakts zur Hinweisgeberin/zum Hinweisgeber zwecks Erstattung von Rückmeldungen und erforderlichenfalls Anforderung weiterer Informationen;

4. die Verfahrensvorschriften für die Meldung von Verstößen;

5. die Vorschriften betreffend die Vertraulichkeit von Meldungen und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten;

6. die Art der aufgrund von Meldungen zu ergreifenden Folgemaßnahmen;

7. die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen;

8. die Verfügbarkeit einer vertraulichen Beratung für Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten;

9. die Voraussetzungen für den Entfall der Haftung für die Verletzung von Geheimhaltungspflichten.

(2) Auf Ersuchen sind Informationen nach Abs. 1 an eine interessierte Person zu übermitteln.

§ 18

§ 18 Evaluierung, statistische Erfassung, Berichtspflicht

(1) Die externe Meldestelle hat ihre Verfahren zur Behandlung von Meldungen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und entsprechend den dabei gemachten Erfahrungen unter Berücksichtigung der Erfahrungen anderer externer Meldestellen anzupassen.

(2) Die externe Meldestelle hat bei ihr eingelangte Meldungen in Form anonymisierter und aggregierter Daten statistisch nach folgenden Indikatoren zu erfassen:

1. Zahl der eingelangten Meldungen;

2. Zahl der Untersuchungen und Gerichtsverfahren, die aufgrund dieser Meldungen eingeleitet wurden, und deren Ergebnisse;

3. geschätzter finanzieller Schaden sowie im Anschluss an Untersuchungen und gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren zu den gemeldeten Rechtsverletzungen (wieder)eingezogene Beträge.

(3) Die Daten sind jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres in einer Jahresübersicht zusammenzuführen und der zuständigen Bundesministerin/dem zuständigen Bundesminister zur Erstellung eines gesamtösterreichischen Berichts an die Europäische Kommission spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln.

4. Abschnitt

Schutz vor Benachteiligungen

§ 19

§ 19 Benachteiligungsverbot

(1) Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber, die Verstöße zulässigerweise an eine interne oder externe Meldestelle nach diesem Gesetz oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union melden oder offenlegen, dürfen durch Organe juristischer Personen gemäß § 8 Abs. 1 als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung in keiner Weise benachteiligt werden. Als Benachteiligung gelten insbesondere folgende Maßnahmen:

1. Kündigung, Entlassung oder Suspendierung vom Dienst oder vergleichbare Maßnahmen;

2. Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses;

3. Nichtumwandlung eines befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefristetes Dienstverhältnis in Fällen, in denen eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer zu Recht erwarten durfte, ein unbefristetes Dienstverhältnis angeboten zu bekommen;

4. Versetzung, Dienstzuteilung, Verwendungsänderung Aufgabenverlagerung, Änderung des Dienstortes, Minderung des Entgelts, Änderung der Dienstzeit;

5. Rücküberstellung oder Versagung einer Beförderung;

6. Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen;

7. nicht entsprechende Dienstbeurteilung;

8. Disziplinarmaßnahme, Ermahnung oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen;

9. Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;

10. Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;

11. Schädigung einschließlich Rufschädigung, insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste;

12. Erfassung der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers auf einer schwarzen Liste auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass die Hinweisgeberin/der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet;

13. vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen;

14. Entzug einer Lizenz oder Genehmigung;

15. psychiatrische oder sonstige Zuweisung zu ärztlicher Behandlung.

(2) Sofern vom Melderecht oder Offenlegungsrecht nach Maßgabe des Abs. 1 Gebrauch gemacht wurde, gelten Abs. 1 und § 20 sinngemäß auch für folgende Personen im Umkreis der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers:

1. natürliche Personen, die die Hinweisgeberin/den Hinweisgeber unterstützen;

2. natürliche Personen, die sonst mit der Hinweisgeberin/dem Hinweisgeber in Verbindung stehen und im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit Benachteiligungen erleiden können;

3. juristische Personen, die im Eigentum der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers stehen oder für die die Hinweisgeberin/der Hinweisgeber arbeiten oder mit denen die Hinweisgeberin/der Hinweisgeber im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit anderweitig in Verbindung steht.

§ 20

§ 20 Rechtsschutz

(1) Bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes kann die/der betroffene Landes-/Gemeinde-/Gemeindeverbandsbedienstete (im Folgenden Bedienstete), die Unwirksamkeit der ergriffenen Maßnahme geltend machen. Dieser Anspruch ist nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften spätestens binnen drei Monaten ab Kenntnis der ergriffenen Maßnahme geltend zu machen.

(2) Anstelle des Anspruchs nach Abs. 1 kann die/der betroffene Bedienstete den Ersatz des Vermögensschadens geltend machen oder eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verlangen. Diesfalls ist der Anspruch spätestens binnen sechs Monaten ab Kenntnis der ergriffenen Maßnahme geltend zu machen.

(3) In einem Verfahren nach Abs. 1 oder 2, in dem die betroffene/der betroffene Bedienstete eine Benachteiligung als Reaktion auf eine Meldung oder Offenlegung geltend macht, wird vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für eine solche Meldung oder Offenlegung war. Der Dienstgeberin/Dem Dienstgeber obliegt es, zu beweisen, dass die Maßnahme durch hinreichende Gründe gerechtfertigt war.

(4) Ansprüche von Beamtinnen/Beamten gegenüber ihrer Dienstgeberin/ihrem Dienstgeber gemäß Abs. 1 sind bei der Dienstbehörde geltend zu machen.

(5) Abs. 2 und 3 gelten auch für alle sonstigen Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber, die zulässigerweise einen Verstoß in einer Angelegenheit der Gesetzgebung des Landes melden, mit der Maßgabe, dass es der juristischen Person gemäß § 8 Abs. 1 obliegt, zu beweisen, dass die Maßnahme durch hinreichende Gründe gerechtfertigt war.

(6) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist.

(7) Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber, begehen keine Verletzung der Amtsverschwiegenheit oder von Geschäfts-, Betriebs- oder anderen Geheimnissen, soweit sie hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass die Meldung oder Offenlegung notwendig war, um den Verstoß aufzudecken.

(8) Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber, die im Sinne des § 4 Abs. 1 schutzwürdig sind, haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen einer berechtigten Meldung.

(9) Die in diesem Gesetz geregelten Rechte von Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern, insbesondere das Benachteiligungsverbot, dürfen nicht durch vertragliche Regelungen, Beschäftigungsart oder Beschäftigungsbedingungen aufgehoben oder eingeschränkt werden.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 21

§ 21 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die juristischen Personen nach § 8 Abs. 1 und die Bediensteten der externen Meldestelle sind Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung. Sie sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, folgende personenbezogenen Daten von Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern, betroffenen und anderen in einer Meldung oder Offenlegung erwähnten Personen sowie von Folgemaßnahmen betroffenen oder anderen in Folgemaßnahmen genannten Personen zu verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufsbezogene Daten sowie Daten im Zusammenhang mit Verstößen und Folgemaßnahmen einschließlich deren Ergebnisse.

(2) Als Identifikationsdaten gelten:

1. bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Z 1 sowie die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des E Government-Gesetzes und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(3) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

(4) Die Ermächtigung nach Abs. 1 bezieht sich auch auf personenbezogene Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO sowie personenbezogene Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen gemäß Art. 10 DSGVO. Die Verarbeitung dieser Daten ist zulässig, wenn

1. die Verarbeitung zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist,

2. das öffentliche Interesse an der Verarbeitung zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Zwecke erheblich ist und

3. wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.

(5) Dritte, die nach § 10 Abs. 2 herangezogen werden, sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 unter Beachtung des zulässigen Verarbeitungszweckes zu verarbeiten, soweit dies unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben ist.

(6) Wenn Gemeinden nach § 8 Abs. 2 interne Hinweisgebersysteme gemeinsam betreiben, sind sie ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 unter Beachtung des zulässigen Verarbeitungszweckes als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 26 DSGVO zu verarbeiten. In diesen Fällen nehmen sie, sofern nicht anderes vereinbart ist, jeweils für ihren Bereich die sich aus der DSGVO und aus dem Datenschutzgesetz ergebenden Pflichten wahr, insbesondere was die Rechte der von der Verarbeitung betroffenen Personen betrifft. Anlaufstelle für die betroffenen Personen ist die Gemeinde, der der gemeldete Verstoß zuzurechnen ist.

(7) Interne Meldestellen und die externe Meldestelle sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 und 4 unter Beachtung des zulässigen Verwendungszweckes und des § 5 Abs. 2 und 4 an Organe und Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinde zu übermitteln, soweit dies unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben ist.

(8) Interne Meldestellen und die externe Meldestelle sowie Dritte nach Abs. 5 haben technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Schutzvorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentliche Netze vorzusehen.

(9) Solange und soweit es zum Schutz der Identität der Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber oder zum Zweck der Ergreifung von Folgemaßnahmen erforderlich ist, um insbesondere Versuche der Verhinderung, Unterlaufung oder Verschleppung von Meldungen oder von Folgemaßnahmen zu unterbinden, finden folgen Rechte der betroffenen Personen keine Anwendung:

1. Recht auf Information (Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, § 43 Datenschutzgesetz);

2. Recht auf Auskunft (Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung, § 1 Abs. 3 Z 1 und § 44 Datenschutzgesetz);

3. Recht auf Berichtigung (Art. 16 Datenschutz-Grundverordnung, § 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 Datenschutzgesetz);

4. Recht auf Löschung (Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung, § 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 Datenschutzgesetz);

5. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 Datenschutz-Grundverordnung, § 45 Datenschutzgesetz);

6. Widerspruchsrecht (Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung);

7. Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 34 Datenschutz-Grundverordnung, § 56 Datenschutzgesetz).

(9) Personenbezogene Daten sind von einer/einem Verantwortlichen ab ihrer letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung dreißig Jahre und darüber hinaus so lange aufzubewahren, als es für die Durchführung verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Verfahren oder zum Schutz einer der in Abs. 1 genannten Personen erforderlich und verhältnismäßig ist. Nach Entfall der Aufbewahrungspflicht sind personenbezogene Daten zu löschen.

§ 22

§ 22 Verweise

(1) Verweise auf Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise auf die Richtlinie (EU) 2019/1937, sind als Verweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. 2019 Nr. L 305, S. 17, zu verstehen.

§ 23

§ 23 EU-Recht

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. 2019 Nr. L 305, S. 17, umgesetzt.

§ 24

§ 24 Eigener Wirkungsbereich

Die Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 25

§ 25 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. eine Meldung von Verstößen behindert oder zu behindern versucht oder die Hinweisgeberin/den Hinweisgeber oder eine Person gemäß § 19 Abs. 2 durch mutwillige Gerichtsverfahren oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt;

2. gegen die Verpflichtungen nach den § 5, § 10 Abs. 3, § 15 Abs. 2 oder § 16 Abs. 8 verstößt, die Vertraulichkeit der Identität einer Hinweisgeberin/eines Hinweisgebers zu wahren;

3. als Dienstnehmerin/Dienstnehmer oder Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer einer juristischen Person nach § 8 Abs. 1 wissentlich falsche Informationen über Verstöße an deren interne Meldestelle meldet;

4. als Hinweisgeberin/Hinweisgeber nach § 14 Abs. 1 wissentlich falsche Informationen über Verstöße an die externe Meldestelle meldet;

5. eine Hinweisgeberin/einen Hinweisgeber oder eine Person gemäß § 19 Abs. 2 durch eine Maßnahme gemäß § 19 Abs. 1 benachteiligt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall mit 10 000 Euro, zu bestrafen.

§ 26

§ 26 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Juni 2022 , in Kraft.

(2) Interne Hinweisgebersysteme und das externe Hinweisgebersystem sind innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes einzurichten.