Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber, die Informationen über Verstöße offenlegen, haben Anspruch auf Schutz nach diesem Gesetz, wenn
1. sie die Meldung zuvor einer internen oder externen Meldestelle gegeben haben, ohne dass diese innerhalb der in § 11 Abs. 5 und § 16 Abs. 7 bestimmten Frist geeignete Folgemaßnahmen getroffen hätte, oder
2. ein hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass sie bei einer vorherigen Meldung an die externe Meldestelle Benachteiligungen zu befürchten haben oder auf Grund besonderer Umstände des Falles geringe Aussichten bestehen, dass wirksam gegen Verstöße vorgegangen wird, insbesondere, weil Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten oder weil Absprachen oder eine Beteiligung der externen Meldestelle befürchtet werden, oder
3. ein hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann, wie etwa in einer Notsituation oder bei Gefahr eines irreversiblen Schadens.
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