(1) Die interne Meldestelle hat Meldungen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen und der Hinweisgeberin/dem Hinweisgeber Rückmeldung zu erstatten. Dies gilt nicht für anonyme Meldungen.
(2) Das Einlangen einer Meldung ist binnen sieben Tagen ab ihrem Einlangen schriftlich zu bestätigen.
(3) Die Hinweisgeberin/Der Hinweisgeber ist erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Informationen zu ersuchen.
(4) Jede Meldung ist auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die interne Meldestelle muss einer Meldung nicht nachgehen,
1. die nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt oder
2. aus der keine Anhaltspunkte für ihre Stichhaltigkeit hervorgehen.
Offenkundig falsche oder irreführende Meldungen sind § 4 Abs. 3 entsprechend abzulehnen.
(5) Eine Rückmeldung hat spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Meldung zu erfolgen. In der Rückmeldung ist bekannt zu geben,
1. welche Folgemaßnahmen, wie interne Nachforschungen und Untersuchungen, die interne Meldestelle ergriffen hat oder zu ergreifen beabsichtigt oder
2. aus welchen Gründen die interne Meldestelle die Meldung nicht weiterverfolgt.
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