(1) Die Identität der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers darf anderen Personen als jenen, die mit den Aufgaben der internen/externen Meldestelle betraut sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers offengelegt werden. Dies gilt auch für Informationen, aus denen die Identität der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers direkt oder indirekt ableitbar ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Identität der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers und die im Abs. 1 zweiter Satz genannten Informationen dann offengelegt werden, wenn dies im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 seiner Art nach unerlässlich sowie im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers und auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe verhältnismäßig ist. In diesem Fall ist die Hinweisgeberin/der Hinweisgeber davon vor der Offenlegung ihrer/seiner Identität unter Darlegung der Gründe schriftlich zu verständigen, es sei denn, die Verständigung würde dieses Verfahren gefährden.
(3) Abs. 1 gilt auch für jede von einer Meldung betroffene Person. Die Offenlegung der Identität einer von einer Meldung betroffenen Person oder sonstiger Informationen, aus denen die Identität dieser Person direkt oder indirekt abgeleitet werden kann, ist im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 dann zulässig, wenn dies seiner Art nach unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe verhältnismäßig ist.
(4) Wird der Inhalt einer Meldung anderen als den zuständigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einer internen oder der externen Meldestelle bekannt, insbesondere, weil die Meldung nicht unmittelbar in der zuständigen Meldestelle eingelangt ist, ist diesen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern die Offenlegung der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers und der betroffenen Person untersagt.
(5) Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber, interne und externe Meldestellen sowie Behörden dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen auf Grund einer Meldung bekannt werden, nur für Zwecke dieses Gesetzes und nur im dafür erforderlichen Ausmaß benutzen oder offenlegen.
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