§ 12 Informationspflicht
In Kraft seit 21. Juni 2022
Up-to-date
Die juristischen Personen nach § 8 Abs. 1 haben Informationen über ihr internes Hinweisgebersystem und dessen Nutzung in einer Form bereitzustellen, die es jenen Personen, die zur Meldung über dieses interne Hinweisgebersystem berechtigt sind, ermöglicht, das interne Hinweisgebersystem zweckentsprechend zu nutzen. Weiters haben sie Informationen über die Verfahren für externe Meldungen an die jeweils zuständigen Meldestellen in leicht zugänglicher und verständlicher Form bereitzustellen.
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