(1) Die juristischen Personen nach § 8 Abs. 1 haben – unbeschadet des § 8 Abs. 2 – einen oder mehrere Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer oder Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder eine Organisationseinheit mit den Aufgaben der internen Meldestelle zu betrauen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die mit diesen Aufgaben betrauten Personen geeignet und unparteiisch sowie befugt sind, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen.
(2) Juristische Personen nach § 8 Abs. 1 haben die Möglichkeit interne Hinweisgebersysteme durch einen externen Dritten betreiben zu lassen; Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die interne Meldestelle ist so zu gestalten, einzurichten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt und Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die nicht mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut sind, der Zugriff auf Informationen zur Identität der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, verwehrt ist.
(4) Die Meldung von Verstößen erfolgt schriftlich oder mündlich oder in beiden Formen. Im Fall der Zulässigkeit mündlicher Hinweise müssen diese telefonisch oder mit einem anderen Mittel der mündlichen Kommunikation gegeben werden können. Auf Ersuchen der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers, dem innerhalb von zwei Wochen zu entsprechen ist, hat eine Zusammenkunft zur Besprechung der Meldung stattzufinden.
(5) Interne Hinweisgebersysteme sind in einer Weise einzurichten und zu betreiben, die Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber dazu anregt, Meldungen über Verstöße bevorzugt an die interne Meldestelle anstelle der zuständigen externen Meldestelle zu richten.
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