(1) Zugang zum externen Hinweisgebersystem haben alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, insbesondere
1. Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer oder Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sowie ehemalige Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer oder Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, soweit sie Informationen über Verstöße im Rahmen ihres beendeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erlangt haben,
2. Selbstständige,
3. Anteilseignerinnen/Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikantinnen/Praktikanten,
4. Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmerinnen/Auftragnehmern, Unterauftragnehmerinnen/Unterauftragnehmern und Lieferantinnen/Lieferanten arbeiten, und
5. Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.
(2) Eine Meldung von Verstößen an das externe Hinweisgebersystem kann nach Nutzung eines internen Hinweisgebersystems oder ohne vorherige Nutzung eines internen Hinweisgebersystems erfolgen.
(3) Der externen Meldestelle sollen Meldungen vorzugsweise in Fällen erstattet werden, in denen die Behandlung der Meldung im internen Hinweisgebersystem entsprechend den Bestimmungen des 2. Abschnittes nicht möglich, nicht zweckentsprechend oder nicht zumutbar ist oder sich als erfolglos oder aussichtslos erwiesen hat.
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